Ver­knüp­fungs­punkt irgend­wo im Nir­gend­wo? OLG Bran­den­burg stärkt Pro­jek­tie­rer im Netz­an­schluss­ver­fah­ren nach EEG

Netz­be­trei­ber dür­fen Anschluss­be­geh­ren nicht allein des­halb an weit ent­fern­te Netz­ver­knüp­fungs­punk­te ver­wei­sen, weil näher gele­ge­ne Lei­tun­gen aktu­ell aus­ge­las­tet sind. Das hat das Bran­den­bur­gi­sche Ober­lan­des­ge­richt in einem von Aecou­te für die Pro­jek­tie­re­rin zwei­er Wind­parks erstrit­te­nen Urteil klar­ge­stellt (Urteil vom 16. Juni 2026, Az. 6 U 54/26). Im kon­kre­ten Fall hat­te der Netz­be­trei­ber die Pro­jek­te wegen einer behaup­te­ten Kapa­zi­täts­er­schöp­fung auf einen rund 77 Kilo­me­ter von den geplan­ten Anla­gen­stand­or­ten ent­fern­ten Ver­knüp­fungs­punkt ver­wie­sen. Eine Netz­an­bin­dung an einen Netz­ver­knüp­fungs­punkt in die­ser Ent­fer­nung wür­de zeit­lich und finan­zi­ell das Ende der Pro­jek­te bedeu­ten. Die Pro­jek­tie­re­rin ging daher gegen die Nen­nung eines sol­chen Netz­ver­knüp­fungs­punk­tes sei­tens des Netz­be­trei­bers mit­tels gericht­li­chen Eil­rechts­schut­zes vor.

Wie das Ober­lan­des­ge­richt aus­führt, besteht die Anschluss­pflicht grund­sätz­lich auch dann am nächst­ge­le­ge­nen Ver­knüp­fungs­punkt, wenn eine Lei­tung oder ein Lei­tungs­ab­schnitt für die zusätz­li­che Ein­spei­sung zunächst ver­stärkt oder aus­ge­baut wer­den muss (§ 8 Abs. 4 EEG). Eine feh­len­de Auf­nah­me­ka­pa­zi­tät kann den Ver­weis auf einen wei­ter ent­fern­ten Ver­knüp­fungs­punkt daher für sich genom­men nicht recht­fer­ti­gen. Ent­schei­dend ist in sol­chen Fäl­len viel­mehr allein, ob der Netz­aus­bau, der für einen Anschluss am eigent­lich geschul­de­ten nächst­ge­le­ge­nen geeig­ne­ten Ver­knüp­fungs­punkt erfor­der­lich wäre, wirt­schaft­lich unzu­mut­bar ist. Die etwa­ige wirt­schaft­li­che Unzu­mut­bar­keit muss der Netz­be­trei­ber dar­le­gen, indem er einen gesamt­wirt­schaft­lich gepräg­ten Kos­ten-Nut­zen-Ver­gleich anstellt und nach­voll­zieh­bar macht.

Unser Pra­xis­tipp:

Als Pro­jek­tie­rer von EE-Anla­gen und Grün­strom­spei­chern müs­sen Sie sich weder mit einem weit ent­fern­ten Ver­knüp­fungs­punkt noch mit pau­scha­len Aus­künf­ten vor­schnell zufrie­den­ge­ben. Netz­be­trei­ber schul­den trans­pa­ren­te, nach­voll­zieh­ba­re Aus­künf­te zu Netz­ver­knüp­fungs­punk­ten. Das Urteil des OLG Bran­den­burg ver­bes­sert damit Ihre Mög­lich­kei­ten, EE- und Grün­strom­spei­cher-Pro­jek­te früh­zei­tig auf eine ver­läss­li­che tech­ni­sche und wirt­schaft­li­che Grund­la­ge zu stellen.

Ansprechpartner:innen: Dr. Heid­run Schal­lePeter Rit­se­ma

Redis­patch-Ent­schä­di­gung bei Anschluss an vol­les Netz“ – BMWE sieht Anspruch bereits ab Netzanschluss

Für den Anschluss von EE-Pro­jek­ten an aktu­ell vol­le“ Net­ze – wie im oben bespro­che­nen Fall des OLG Bran­den­burg – ent­hält der vom Kabi­nett am 29. Juli 2026 beschlos­se­ne Ent­wurf eines Geset­zes zur Ände­rung des Ener­gie­wirt­schafts­rechts zur Syn­chro­ni­sie­rung des Anla­gen­zu­baus mit dem Netz­aus­bau sowie zur Ver­bes­se­rung des Netz­an­schluss­ver­fah­rens (bekannt als Netz­an­schluss­pa­ket“) einen bedeut­sa­men Hin­weis. In der Geset­zes­be­grün­dung zur geplan­ten Neu­re­ge­lung des § 8 Abs. 4 EEG‑E heißt es zu EE-Anla­gen, deren gesetz­li­cher Netz­ver­knüp­fungs­punkt an einer fak­tisch kapa­zi­täts­er­schöpf­ten Lei­tung liegt, die aber (noch) nicht im Sin­ne der Neu­re­ge­lung als kapa­zi­täts­li­mi­tiert“ aus­ge­wie­sen sind:

Sie sind auch ohne Abschluss eines Ver­tra­ges, der den Ver­zicht auf finan­zi­el­len Aus­gleich regelt, anzu­schlie­ßen und haben dem­nach auch wei­ter­hin Anspruch auf den finan­zi­el­len Aus­gleich von Redis­patch­maß­nah­men.“ (vom Bun­des­ka­bi­nett am 29. Juli 2026 ver­ab­schie­de­tes Netz­an­schluss­pa­ket“, S. 67).

Nach dem dar­in zum Aus­druck kom­men­den Ver­ständ­nis haben Anla­gen­be­trei­ber nach aktu­el­ler Rechts­la­ge ab Her­stel­lung eines nach § 8 Abs. 14 EEG durch­ge­setz­ten Netz­an­schlus­ses Anspruch auf finan­zi­el­len Aus­gleich – auch wenn die Anla­ge wegen des Netz­eng­pas­ses zunächst nicht oder nur voll­fle­xi­bel ein­spei­sen kann und der erfor­der­li­che Netz­aus­bau noch aus­steht. Ver­bind­lich aus­ge­legt wird das gel­ten­de Recht wei­ter­hin durch die Gerich­te; die in der Geset­zes­be­grün­dung getrof­fe­ne Ein­schät­zung lie­fert aber ein gewich­ti­ges Argu­ment für die­se der­zeit nicht abschlie­ßend geklär­te Rechts­fra­ge. Der Redis­patch-Anspruch von Anfang an“ soll zudem auch nach Inkraft­tre­ten der Neu­re­ge­lung zunächst fort­gel­ten, wenn der Kabi­netts­ent­wurf zum Netz­an­schluss­pa­ket” Gesetz wird: Wird der Netz­ver­knüp­fungs­punkt ermit­telt, bevor das betref­fen­de Netz­ge­biet als kapa­zi­täts­li­mi­tiert aus­ge­wie­sen ist, soll der unbe­ding­te Anschluss- und Ent­schä­di­gungs­an­spruch auch nach einer spä­te­ren Aus­wei­sung als kapa­zi­täts­li­mi­tier­tes Netz­ge­biet fortbestehen.

Unser Pra­xis­tipp:

Für Pro­jek­tie­rer kann es sich daher loh­nen, recht­zei­tig auf die Ermitt­lung des rich­ti­gen Netz­ver­knüp­fungs­punkts auch an einer vol­len“ Lei­tung nach aktu­el­ler Geset­zes­la­ge hin­zu­wir­ken – erfor­der­li­chen­falls gericht­lich und unter Beru­fung auf § 8 Abs. 4 EEG. Wird der Netz­an­schluss anschlie­ßend her­ge­stellt, bestehen aus­sichts­rei­che Argu­men­te, bis zur Besei­ti­gung der Netz­eng­päs­se Redis­patch-Ent­schä­di­gung zu fordern.

Ansprechpartner:innen: Dr. Heid­run Schal­le, Peter Rit­se­ma


Mehr Tem­po für Erneu­er­ba­re? BauGB- und ROG-Ände­rung auf dem Weg

Die drit­te Fas­sung der euro­päi­schen Rene­wa­ble Ener­gy Directive (Erneu­er­ba­re-Ener­gien-Richt­li­nie) der Euro­päi­schen Uni­on (RED III) sieht vor, die Erhö­hung des Anteils erneu­er­ba­rer Ener­gien in der EU auf min­des­tens 42,5 % bis 2030 (poli­ti­sches Ziel 45 %) zu errei­chen. Von den Mit­glied­staa­ten wird zu die­sem Zweck u. a. die Aus­wei­sung von Beschleu­ni­gungs­ge­bie­ten, ver­kürz­te Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren und die stär­ke­re Berück­sich­ti­gung des öffent­li­chen Inter­es­ses am Aus­bau erneu­er­ba­rer Ener­gien erwartet. 

Nach­dem mit dem sog. Bau-Tur­bo“ bereits im Okto­ber 2025 Maß­nah­men zur Beschleu­ni­gung von Pla­nungs- und Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren umge­setzt wur­den, hat die Bun­des­re­gie­rung am 27.05.2026 den Ent­wurf eines Geset­zes zur Moder­ni­sie­rung des Städ­te­bau- und Raum­ord­nungs­rechts“ beschlos­sen, der die zwei­te Stu­fe der im Koali­ti­ons­ver­trag ver­ein­bar­ten Reform des Bau­ge­setz­bu­ches dar­stellt. Zen­tra­les Anlie­gen der Novel­le ist die Beschleu­ni­gung von Pla­nungs- und Zulas­sungs­ver­fah­ren. Der Ent­wurf durch­läuft nach der ers­ten Lesung im Bun­des­tag am 25. Juni 2026 jetzt das par­la­men­ta­ri­sche Verfahren.

Eini­ge der wich­tigs­ten Ände­run­gen in Bezug auf Erneu­er­ba­re Energien:

  • Beschleu­ni­gung von Bau­leit­plan­ver­fah­ren: Gemein­den erhal­ten erleich­ter­te Mög­lich­kei­ten, Bebau­ungs­plä­ne für Anla­gen der erneu­er­ba­ren Ener­gien auf­zu­stel­len oder anzupassen.
  • Ver­zah­nung mit Raum­ord­nungs­recht und Wind­flä­chen­pla­nung, um Dop­pel­prü­fun­gen zu ver­mei­den und Ver­fah­ren zu straffen.
  • Ände­run­gen zur Straf­fung und Digi­ta­li­sie­rung des Bau­leit­plan­ver­fah­rens (§§ 2 – 4b BauGB), ins­be­son­de­re die ein­stu­fi­ge Öffent­lich­keits­be­tei­li­gung, die ver­pflich­ten­de Inter­net­ver­öf­fent­li­chung, die elek­tro­ni­sche Behör­den­be­tei­li­gung sowie die Par­al­le­li­sie­rung der Verfahrensschritte.
  • Die Strei­chung des Min­dest­ab­stands zu Umspann­wer­ken35 Absatz 1 Num­mer 12 BauGB).
  • Die Klar­stel­lung zum Umfang der Rück­bau­pflicht, wonach Tief­grün­dun­gen nicht ent­fernt wer­den müs­sen (§ 249 Absatz 11 BauGB‑E).
  • Die Ergän­zung der Grund­sät­ze der Raum­ord­nung zur Stär­kung der Ener­gie­ver­sor­gung, ins­be­son­de­re für den Aus­bau der erneu­er­ba­ren Ener­gien und der Was­ser­stoff­in­fra­struk­tur, ein­schließ­lich des Aus­baus von Ener­gie­net­zen und Ener­gie­spei­cher­an­la­gen (§ 2 ROG).
  • Die Digi­ta­li­sie­rung der Betei­li­gungs­ver­fah­ren im Raumordnungsrecht.
  • Die Ein­füh­rung einer Legal­de­fi­ni­ti­on des Repowe­rings bei Wind­ener­gie­vor­ha­ben unter Ein­schrän­kung des Anwen­dungs­kor­ri­dors (§ 236 Absatz 3 BauGB‑E, § 249 Absatz 3 BauGB).
  • Die gesetz­li­chen Klar­stel­lun­gen hin­sicht­lich der Anre­chen­bar­keit von Flä­chen­bei­trags­wer­ten bei Wind­ener­gie­vor­ha­ben: Höhen­be­gren­zun­gen auf Flä­chen, die nicht aus pla­nungs­recht­li­chen Fest­set­zun­gen resul­tie­ren, ste­hen der Anre­chen­bar­keit der Flä­chen nicht ent­ge­gen. Sofern sich im Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren eine Höhen­be­schrän­kung ergibt, gel­ten die­se Flä­chen den­noch als Flä­chen­bei­trags­wert der Län­der (§ 249 Absatz 6a BauGB‑E; § 4 WindBG).
  • Die Ein­füh­rung einer ver­pflich­ten­den Umwelt­prü­fung im Ziel­ab­wei­chungs­ver­fah­ren6 Absatz 2 ROG).

Unser Pra­xis­tipp:

Die geplan­ten Ände­run­gen im BauGB und ROG zei­gen, dass der Aus­bau der Erneu­er­ba­ren im Fokus bleibt, aber nicht jede Neu­re­ge­lung schafft wirk­lich Vor­tei­le. Im Zuge der Ermitt­lung geeig­ne­ter Stand­or­te für EE-Anla­gen soll­ten die Aus­wir­kun­gen auf das spe­zi­fi­sche Bau­pla­nungs­recht genau unter­sucht werden. 

Ansprech­part­ne­rin­nen: Kirs­ten Ros­elt, Nina Rosa


Kon­zes­si­ons­ab­ga­ben auf Strom: Wann Unter­neh­men eine Ent­las­tung prü­fen sollten

Vie­le Unter­neh­men zah­len mit ihrer Strom­rech­nung auch Kon­zes­si­ons­ab­ga­ben. Das sind Ent­gel­te, die Ener­gie­ver­sor­ger an Städ­te und Gemein­den dafür zah­len, dass öffent­li­che Wege für Strom­lei­tun­gen genutzt wer­den dür­fen. Die Kos­ten wer­den regel­mä­ßig über die Strom­rech­nung an Letzt­ver­brau­cher wei­ter­ge­ge­ben. Grund­la­ge ist die Kon­zes­si­ons­ab­ga­ben­ver­ord­nung (KAV), ins­be­son­de­re § 2 KAV. Die Höhe hängt unter ande­rem davon ab, ob der Kun­de als Tarif­kun­de oder Son­der­ver­trags­kun­de ein­zu­ord­nen ist und in wel­cher Gemein­de die jewei­li­ge Abnah­me­stel­le liegt.

Für strom­in­ten­si­ve Unter­neh­men kann sich eine Prü­fung loh­nen. Nach § 2 Abs. 4 KAV dür­fen bei Strom­lie­fe­run­gen an Son­der­ver­trags­kun­den kei­ne Kon­zes­si­ons­ab­ga­ben ver­ein­bart oder gezahlt wer­den, wenn der durch­schnitt­li­che Strom­preis im Kalen­der­jahr unter dem maß­geb­li­chen Grenz­preis liegt. Der Grenz­preis ist dabei kei­ne Preis­ober­gren­ze und kein Schutz­preis gegen hohe Strom­kos­ten, son­dern die Schwel­le, ab der beson­ders güns­ti­ge Son­der­ver­trags­lie­fe­run­gen kon­zes­si­ons­ab­ga­ben­frei sein kön­nen. Der zuletzt ver­öf­fent­lich­te Grenz­preis Strom für 2024 beträgt 22,45 ct/​kWh und wird ohne Umsatz­steu­er aus­ge­wie­sen. Geprüft wird, ob das Unter­neh­men an der jewei­li­gen Abnah­me­stel­le im Jah­res­durch­schnitt güns­ti­ger Strom bezo­gen hat als die­ser Grenz­preis. Maß­geb­lich ist dabei nicht nur der ver­trag­lich ver­ein­bar­te Arbeits­preis, son­dern der im Kalen­der­jahr tat­säch­lich abge­rech­ne­te Durch­schnitts­preis je Kilo­watt­stun­de für die jewei­li­ge Lie­fer­men­ge des jewei­li­gen Lie­fe­ran­ten. Nach der KAV sind dabei jeden­falls die Netz­nut­zungs­ent­gel­te ein­zu­be­zie­hen; wei­te­re Preis­be­stand­tei­le müs­sen im Ein­zel­fall anhand der Abrech­nungs­un­ter­la­gen und der ein­schlä­gi­gen Prü­fungs­pra­xis ein­ge­ord­net werden.

Ein ver­ein­fach­tes Bei­spiel: Lagen die rele­van­ten durch­schnitt­li­chen Strom­be­zugs­kos­ten eines Unter­neh­mens an einer Abnah­me­stel­le im Jahr 2024 bei 22,00 ct/​kWh, kann eine Kon­zes­si­ons­ab­ga­ben­ent­las­tung in Betracht kom­men, weil der Grenz­preis von 22,45 ct/​kWh unter­schrit­ten wird. Lagen sie dage­gen bei 23,00 ct/​kWh, wird der Grenz­preis nicht unter­schrit­ten. Eine mög­li­che Ent­las­tung lässt sich daher regel­mä­ßig erst nach Vor­lie­gen der Jah­res­ab­rech­nun­gen belast­bar beurteilen.

In der Pra­xis kommt eine Erstat­tung oder Abrech­nungs­kor­rek­tur vor allem bei Unter­neh­men in Betracht, die als Son­der­ver­trags­kun­den Strom zu ver­gleichs­wei­se nied­ri­gen Durch­schnitts­prei­sen bezie­hen, etwa auf­grund grö­ße­rer Ver­brauchs­men­gen oder indi­vi­du­el­ler Lie­fer­ver­trä­ge. Die Unter­schrei­tung des Grenz­prei­ses muss gegen­über dem zustän­di­gen Netz­be­trei­ber nach­voll­zieh­bar nach­ge­wie­sen wer­den. Häu­fig wird hier­für ein Tes­tat eines Wirt­schafts­prü­fers oder ver­ei­dig­ten Buch­prü­fers her­an­ge­zo­gen. Dabei soll­ten Unter­neh­men vor allem die letz­ten drei abge­schlos­se­nen Lie­fer­jah­re prü­fen las­sen. Für älte­re Zeit­räu­me kön­nen Ansprü­che bereits ver­jährt oder durch ver­trag­li­che Aus­schluss­fris­ten aus­ge­schlos­sen sein. Im Jahr 2026 ist daher ins­be­son­de­re das Lie­fer­jahr 2023 zeit­kri­tisch. Je nach Ver­trags­la­ge kön­nen auch kür­ze­re Aus­schluss- oder Anmel­de­fris­ten gelten.

Wich­tig sind die Details: Meh­re­re Abnah­me­stel­len kön­nen getrennt zu prü­fen sein. Bei meh­re­ren Lie­fe­ran­ten oder einem Lie­fe­ran­ten­wech­sel kann der Grenz­preis­ver­gleich je Lie­fer­men­ge geson­dert vor­zu­neh­men sein. Wei­ter­ge­lei­te­te Strom­men­gen, etwa an Mie­ter, Päch­ter, ver­bun­de­ne Unter­neh­men oder sons­ti­ge Drit­te, müs­sen sau­ber abge­grenzt wer­den. Auch unvoll­stän­di­ge Abrech­nungs­da­ten kön­nen die Nach­weis­füh­rung erschwe­ren. Eine rech­ne­ri­sche Grenz­preis­un­ter­schrei­tung führt auch nicht auto­ma­tisch zu einer Gut­schrift; die Erstat­tung bzw. Abrech­nungs­kor­rek­tur ist regel­mä­ßig beim Lie­fe­ran­ten anzu­sto­ßen und durch die erfor­der­li­chen Nach­wei­se gegen­über dem zustän­di­gen Netz­be­trei­ber abzusichern.

Unser Pra­xis­tipp:

Unter­neh­men mit grö­ße­rem Strom­ver­brauch soll­ten daher prü­fen, ob für ein­zel­ne Stand­or­te eine Kon­zes­si­ons­ab­ga­ben­ent­las­tung in Betracht kommt. Wir unter­stüt­zen Sie ger­ne bei der recht­li­chen Ein­ord­nung, der Prü­fung der Vor­aus­set­zun­gen und der Beglei­tung einer mög­li­chen Umset­zung gegen­über Netz­be­trei­bern, Lie­fe­ran­ten und Prüfern.

Ansprech­part­ner: Jörg B. Soe­te­beer, Hei­ko Lange


Zuwachs für den Ener­gie­markt – ein Kapa­zi­täts­markt ist etabliert

Das Gesetz zur Siche­rung der Ver­sor­gungs­si­cher­heit Strom und zur Bereit­stel­lung neu­er Kapa­zi­tä­ten und zur Ände­rung der Beson­de­ren Gebüh­ren­ver­ord­nung BNetzA vom 21. Juli 2026 („StromVKG“), das seit 22. Juli 2026 in Kraft ist, schafft nach lan­ger Pha­se der Erör­te­rung im ener­gie­po­li­ti­schen Raum den Rah­men für einen Kapa­zi­täts­markt in Deutsch­land.

Im Vor­feld wur­den der BMWE-Refe­ren­ten­ent­wurf und der Kabi­netts­ent­wurf zum StromVKG inten­siv erör­tert; im Zen­trum der Kri­tik stan­den Anfor­de­run­gen an die Bereit­stel­lung gesi­cher­ter Leis­tung, die durch Erneu­er­ba­re-Ener­gien-Anla­gen und Bat­te­rie­spei­cher nicht erreich­bar waren, sowie die regio­na­le Ver­or­tung der Kapa­zi­tä­ten. Der Bun­des­tag beschloss das StromVKG mit den vom BT-Aus­schuss für Wirt­schaft und Ener­gie vor­ge­schla­ge­nen Ände­run­gen (BT-Drs. 21/6998 vom 09. Juli 2026), durch wel­che der Kri­tik teil­wei­se begeg­net wurde.

Ver­sor­gungs­si­cher­heit soll künf­tig durch fol­gen­de För­de­rung unter­stützt werden:

Aus­schrei­bun­gen Lang­zeit­ka­pa­zi­tä­ten Erzeu­gungs­ka­pa­zi­tä­ten Kapa­zi­tä­ten
Art und Anfor­de­rung an gesi­cher­te Kapazitäten Erzeu­gungs­an­la­gen, die über einen län­ge­ren Zeit­raum Strom erzeu­gen können
12 Abs. 5 StromVKG) (2 × 10 h mit 80 % der Leis­tung; zwi­schen den
Inter­val­len max. 3 h)
Alle Erzeu­gungs­an­la­gen Alle Erzeu­gungs­an­la­gen und regel­ba­re Lasten
Min­dest­ka­pa­zi­tät 1 MW redu­zier­te Leis­tung (§ 2 Nr. 30 StromVKG) 1 MW redu­zier­te Leis­tung (§ 2 Nr. 30 StromVKG) 1 MW redu­zier­te Leis­tung (§ 2 Nr. 30 StromVKG)
Poo­ling zuläs­sig (aus­ge­nom­men Klein­an­la­gen­pools, § 12 Abs. 4 StromVKG) zuläs­sig (aus­ge­nom­men Klein­an­la­gen­pools, § 12 Abs. 4 StromVKG) zuläs­sig

Inter­es­sant ist, dass an den Aus­schrei­bun­gen meh­re­re Anla­gen ver­schie­de­ner Betreiber/​Eigentümer gepoolt teil­neh­men dür­fen, §§ 2 Nr. 1, 6, 20 StromVKG. Die koor­di­nie­ren­de Rol­le über­nimmt ein Aggre­ga­tor, wel­cher die Anla­gen bün­delt und mit dem Pool an der Aus­schrei­bung teil­nimmt. Die­se Mög­lich­keit eröff­net Akteu­ren die Teil­nah­me, deren Assets die Min­dest­ka­pa­zi­tät nicht allei­ne errei­chen oder die durch den Pool ihre Chan­ce auf Zuschlag ver­bes­sern möchten.

Die EU-Kom­mis­si­on muss die geplan­te För­de­rung für die Vor­hal­tung gesi­cher­ter Leis­tung nach AEUV noch geneh­mi­gen. Die Aus­schrei­bun­gen kön­nen zunächst ohne Geneh­mi­gung durch­ge­führt wer­den. Zuschlä­ge kön­nen aller­dings erst erge­hen, wenn die EU-Kom­mis­si­on die Bei­hil­fe geneh­migt hat. Das BMWE geht davon aus, dass die Geneh­mi­gung recht­zei­tig vor dem ers­ten Aus­schrei­bungs­ter­min vor­lie­gen wird (BMWE, Pres­se­mit­tei­lung, 10.07.2026).

Unser Pra­xis­tipp:

Das StromVKG bie­tet Pro­jek­tie­rern und Betrei­bern von Erneu­er­ba­ren-Ener­gien-Anla­gen, Bat­te­rie­spei­chern, KWK-Anla­gen die Chan­ce, zu prü­fen, ob die Teil­nah­me an einer Aus­schrei­bung für Lang­zeit­ka­pa­zi­tä­ten, Erzeu­gungs­ka­pa­zi­tä­ten oder Kapa­zi­tä­ten eine Alter­na­ti­ve zur För­de­rung nach KWKG, EEG oder KfW-Pro­gram­men sein kann.

Die­se und wei­te­re The­men wer­den im BWE-Aka­de­mie Online-Semi­nar Die neue Kraft­werks­stra­te­gie (StromVKG): Chan­cen auch für EE und Spei­cher?“ am 28. August 2026 im Detail auf­ge­grif­fen werden.

Ansprechpartner:innen: Dr. Heid­run Schal­le, Dr. Mar­tin Riedel


Gebäu­de­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz: Inhal­te und ver­fas­sungs­recht­li­che Bedenken

Das Gebäu­de­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz (GModG) wur­de am 28.07.2026 im Bun­des­ge­setz­blatt ver­öf­fent­licht und ist damit in Kraft getre­ten. Es ist eines der poli­tisch und recht­lich umstrit­tens­ten ener­gie- und kli­ma­schutz­recht­li­chen Gesetz­ge­bungs­vor­ha­ben des Jah­res 2026. Es soll den Gebäu­de­sek­tor neu aus­rich­ten und ins­be­son­de­re die bis­he­ri­ge Sys­te­ma­tik des Gebäu­de­en­er­gie­ge­set­zes ver­än­dern. Die bis­he­ri­ge 65-%-Quote für erneu­er­ba­re Ener­gien (§ 71 Abs. 1 GEG), ver­pflich­ten­de Bera­tungs­pflich­ten beim Hei­zungs­tausch sowie bestimm­te Hei­zungs- und Betriebs­ver­bo­te wer­den gestri­chen. Zu den wesent­li­chen Ände­run­gen gehören:

The­ma, bis­he­ri­ge GEG-Regelung GModG – neu
65-%-EE-Pflicht bei neu­en Heizungen
Bis­her grund­sätz­lich 65 % erneu­er­ba­re Ener­gien; detail­lier­te Erfül­lungs- und Über­gangs­regeln in §§ 71 ff. GEG
  • 65-%-Vorgabe ent­fällt
  • §§ 71, 71b – 71p und 72 GEG wer­den gestrichen
  • Statt­des­sen Wahl­frei­heit mit spä­te­ren Brennstoffquoten
Ein­bau fos­si­ler Heizungen
Bis­her nur unter den Vor­ga­ben der 65-%-EE-Systematik und der Übergangsregelungen
  • Gas- und Ölhei­zun­gen blei­ben zulässig
  • Ent­schei­dung grund­sätz­lich bei den Eigentümern
  • Risi­ken durch Brenn­stoff­quoten, CO₂-Kos­ten und Finanzierung
  • u. a. Ver­mie­ter und Mie­ter tei­len sich jeweils für neue Gas­hei­zun­gen die Hälf­te der Netz­ent­gel­te und CO₂-Kosten
Brenn­stoff­vorgaben
Bis­her kei­ne eigen­stän­di­ge Bio-Trep­pe; maß­geb­lich war die 65-%-EE-Pflicht
  • Für Gas‑, Öl- und Flüssiggasheizungen
  • Bio-/Was­ser­­stof­f­­an­teil, kli­ma­freund­li­che Brenn­stof­fe: 10 % ab 2029; 15 % ab 2030; 30 % ab 2035; 60 % ab 2040
Betriebs­verbot fos­si­ler Heiz­kes­sel und End­da­tum 2044
Bis­he­ri­ge Vor­ga­ben in § 72 GEG
  • § 72 GEG entfällt
  • Kein voll­stän­dig gleich­wer­ti­ges gesetz­li­ches Enddatum
  • Wei­ter­hin erheb­li­che ESG‑, Taxo­no­mie- und Finanzierungsrisiken
Mie­ter­schutz bei unwirt­schaft­li­chen Heizungsanlagen
Bis­her vor allem an die tech­ni­schen EE-Vor­ga­ben angeknüpft
  • Stär­ke­rer Schutz vor über­höh­ten Heiz- und Nebenkosten
  • Wirt­schaft­lich­keit und Umlage­fähigkeit gewin­nen an Bedeutung
Ener­gie­stan­dards für Nichtwohngebäude
Bis­her all­ge­mei­ne ener­ge­ti­sche Anfor­de­run­gen, aber kei­ne neu struk­tu­rier­te stu­fen­wei­se MEPS-Systematik
  • Erwei­ter­te Anfor­de­run­gen an Gebäude­automation und ‑steue­rung
  • Zusätz­li­cher Sanie­rungs­druck für Büro‑, Handels‑, Logis­tik- und Verwaltungsgebäude

Alte GEIG-Vor­ga­ben (u. a.)

  • § 10 GEIG a.F.: Schwel­le Nicht­wohn­ge­bäu­de Bestand: > 20 Stell­plät­ze (ein Ladepunkt)
  • § 7 GEIG a.F.: Schwel­le Nicht­wohn­ge­bäu­de neu: > 6 Stell­plät­ze (ein Lade­punkt sowie zusätz­lich Lei­tungs­in­fra­struk­tur für min­des­tens jeden drit­ten Stellplatz)

Neue GEIG-Vor­ga­ben (u. a.)

  • § 10 GEIG n.F.: Schwel­le Nicht­wohn­ge­bäu­de Bestand: > 20 Stell­plät­ze (ab 01.01.2027: ein Lade­punkt je zehn Stell­plät­ze oder min­des­tens 50 % der Stell­plät­ze mit Leitungsinfrastruktur)
  • § 7 GEIG n.F.: Schwel­le Nicht­wohn­ge­bäu­de neu: > 5 Stell­plät­ze (min­des­tens ein Lade­punkt je fünf Stell­plät­ze; zusätz­lich 50 % Vor­ver­ka­be­lung und Lei­tungs­in­fra­struk­tur für die übri­gen Stellplätze)

Ob und wel­che die­ser Ände­run­gen dau­er­haft so gel­ten wer­den, kann der­zeit nur schwer vor­her­ge­sagt wer­den. Es gibt zahl­rei­che recht­li­che Bewer­tun­gen und Gut­ach­ten, die eini­ge gesetz­li­che Rege­lun­gen als ver­fas­sungs­wid­rig ein­stu­fen. Dies gilt ins­be­son­de­re für die Strei­chung des § 72 Abs. 4 GEG bzw. für die Nicht­auf­nah­me eines kla­ren Betriebs­ver­bots für fos­si­le Öl- und Gas­hei­zun­gen nach 2044 (Ver­stoß gegen Art. 20a GG) und die Bio-Trep­pe gemäß § 43 Abs. 1 GModG (Ver­stoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG). 

So wird etwa argu­men­tiert, der Gesetz­ge­ber dür­fe im Hin­blick auf Art. 20a GG kei­ne Rege­lung schaf­fen, die den lang­fris­ti­gen Betrieb fos­si­ler Hei­zun­gen über 2044 hin­aus fak­tisch ermög­licht. Eine sol­che Rege­lung wür­de die not­wen­di­ge Emis­si­ons­min­de­rung in die Zukunft ver­schie­ben und damit spä­te­re Gene­ra­tio­nen stär­ker belas­ten. Die­se Logik knüpft an die Kli­ma­schutz­recht­spre­chung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts an, wonach der Staat Kli­ma­schutz­las­ten nicht unbe­grenzt in die Zukunft ver­la­gern darf. Gegen die Bio-Trep­pe wird vor­ge­tra­gen, dass die­se zu einer Ungleich­be­hand­lung ver­gleich­ba­rer Sach­ver­hal­te füh­re, weil sie nur für neu ein­ge­bau­te bzw. aus­ge­tausch­te fos­si­le Hei­zungs­an­la­gen gel­ten soll, nicht aber in glei­cher Wei­se für bereits vor­han­de­ne fos­si­le Bestandsanlagen. 

Von hoher ver­fas­sungs­recht­li­cher Bri­sanz ist auch die Fra­ge, ob das GModG nicht for­mell ins­ge­samt ver­fas­sungs­wid­rig ist, weil kei­ne Zustim­mung des Bun­des­ra­tes ein­ge­holt wur­de. Dies­be­züg­lich wird dar­auf ver­wie­sen, dass die Rege­lung zu Rechts­ver­ord­nun­gen in § 88a Abs. 2 GModG eine Zustim­mungs­pflicht aus­lö­se. Folgt das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt der Argu­men­ta­ti­on einer Zustim­mungs­pflicht, wäre das GModG nicht wirk­sam erlas­sen wor­den. Dann käme die Fra­ge eines Wie­der­auf­le­bens der bis­he­ri­gen GEG-Rege­lun­gen in Betracht. Die kon­kre­te Rechts­fol­ge hin­ge jedoch von der Ent­schei­dung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts ab, das eine sofor­ti­ge Gesamt­nich­tig­keit, aber auch eine Unver­ein­bar­keits­er­klä­rung, eine Fort­gel­tungs­an­ord­nung oder eine Über­gangs­re­ge­lung anord­nen kann. 

Unser Pra­xis­tipp:

Die grö­ße­re Tech­no­lo­gie­frei­heit des GModG ver­la­gert das Risi­ko staat­li­cher Vor­ga­ben teil­wei­se auf die Inves­ti­ti­ons­ent­schei­dung der Markt­teil­neh­mer. Eigen­tü­mer, Ver­mie­ter und Unter­neh­men soll­ten daher vor jeder Hei­zungs­in­ves­ti­ti­on eine inte­grier­te recht­li­che, tech­ni­sche und wirt­schaft­li­che Prü­fung durch­füh­ren. Eine sorg­fäl­ti­ge Doku­men­ta­ti­on der Ent­schei­dungs­grund­la­gen kann zudem hel­fen, spä­te­re Aus­ein­an­der­set­zun­gen mit Mie­tern, Finan­zie­rungs­part­nern oder Auf­sichts­be­hör­den zu vermeiden. 

Ansprechpartner:innen: Dr. Mar­tin Rie­del, Dr. Heid­run Schalle

Neue KI-Vor­ga­ben: Trans­pa­renz­pflich­ten nach der EU-KI-Verordnung

Seit dem 02.08.2026 sind nach der EU-KI-Ver­ord­nung / dem AI Act (Ver­ord­nung (EU) 2024/1689), ins­be­son­de­re nach Art. 50, wesent­li­che Trans­pa­renz­pflich­ten für Unter­neh­men und Orga­ni­sa­tio­nen anwend­bar, die KI-Sys­te­me anbie­ten oder ein­set­zen. Betrof­fen sind je nach Rol­le und Ein­satz­sze­na­rio ins­be­son­de­re Anwen­dun­gen wie Chat­bots, vir­tu­el­le Assis­ten­ten und sons­ti­ge KI-Sys­te­me zur direk­ten Inter­ak­ti­on mit Men­schen sowie Sys­te­me, die syn­the­ti­sche Tex­te, Bil­der, Audio- oder Video­in­hal­te erzeu­gen oder ver­än­dern. Nut­zer bzw. betrof­fe­ne Per­so­nen müs­sen in die­sen Fäl­len grund­sätz­lich erken­nen kön­nen, dass sie mit einem KI-Sys­tem inter­agie­ren oder dass bestimm­te Inhal­te KI-gene­riert bzw. KI-bear­bei­tet sind.

Unter­neh­men soll­ten daher prü­fen, wel­che KI-Sys­te­me sie ein­set­zen, ob die­se unter Transparenz‑, Infor­ma­ti­ons- oder Kenn­zeich­nungs­pflich­ten fal­len, und erfor­der­li­che Hin­wei­se oder Kenn­zeich­nun­gen imple­men­tie­ren. Dies betrifft nicht nur gro­ße Tech­no­lo­gie­un­ter­neh­men, son­dern grund­sätz­lich auch klei­ne­re Unter­neh­men und sons­ti­ge Orga­ni­sa­tio­nen, wenn sie KI-Sys­te­me als Anbie­ter oder Betrei­ber bzw. Nut­zer ein­set­zen. Maß­geb­lich ist also nicht allein die Unter­neh­mens­grö­ße, son­dern ins­be­son­de­re Art, Zweck und Kon­text des kon­kre­ten KI-Ein­sat­zes.

Unser Pra­xis­tipp:

Unter­neh­men soll­ten ihre KI-Nut­zung sys­te­ma­tisch erfas­sen und prü­fen, ob für ein­ge­setz­te Tools Transparenz‑, Kennzeichnungs‑, Doku­men­ta­ti­ons- oder Schu­lungs­be­darf besteht. Beson­ders wich­tig sind kla­re inter­ne Regeln dazu, wel­che KI-Sys­te­me genutzt wer­den dür­fen, wel­che Daten ein­ge­ge­ben wer­den dür­fen und wann KI-gene­rier­te oder KI-bear­bei­te­te Inhal­te gegen­über Kun­den, Beschäf­tig­ten, Geschäfts­part­nern oder der Öffent­lich­keit kennt­lich zu machen sind. Ger­ne unter­stüt­zen wir Sie bei der recht­li­chen Ein­ord­nung ein­ge­setz­ter KI-Sys­te­me, der Erstel­lung inter­ner KI-Richt­li­ni­en, der Prü­fung von Anbie­ter- und Daten­schutz­ver­trä­gen sowie der Umset­zung von Trans­pa­renz- und Kenn­zeich­nungs­pflich­ten. Inhalt­lich wer­den wir dazu in unse­rem Semi­nar (Green Mar­ke­ting oder Green­wa­shing“) am 02.09.2026 berichten.


Ansprech­part­ner: Dr. Mar­tin Rie­delJörg B. Soetebeer


Ein­schlä­gi­ge Gesetz­ge­bungs­ma­te­ria­li­en, Ver­öf­fent­li­chun­gen sowie wei­te­re rele­van­te Dokumente


Vie­len Dank für Ihr Inter­es­se an unse­rem News­let­ter. Wir freu­en uns dar­auf, Sie auch in der nächs­ten Aus­ga­be wie­der mit aktu­el­len Ana­ly­sen und Ent­wick­lun­gen aus dem Energie‑, Kli­ma- und Umwelt­recht zu informieren.

Ihr Aecoute°-Team

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