In dieser Ausgabe:
- OLG Brandenburg stärkt Projektierer im Netzanschlussverfahren nach EEG
- Redispatch-Entschädigung bei Anschluss an „volles Netz“?
- Mehr Tempo für Erneuerbare? BauGB- und ROG-Änderung auf dem Weg
- Entlastungsmöglichkeiten: Konzessionsabgaben auf Strom jetzt prüfen
- Zuwachs für den Energiemarkt – ein Kapazitätsmarkt ist etabliert
- GModG: Inhalte und verfassungsrechtliche Bedenken
- Neue KI-Vorgaben: Transparenzpflichten nach KI-VO
Aktuelle Online-Seminare:
12.08.2026: Kabinettsentwürfe EEG 2027 und Netzanschlusspaket
26.08.2026: Green Conditionality im Industriestrompreis
28.08.2026: Die neue Kraftwerksstrategie (StromVKG): Chancen auch für EE und Speicher?
Verknüpfungspunkt irgendwo im Nirgendwo? OLG Brandenburg stärkt Projektierer im Netzanschlussverfahren nach EEG

Netzbetreiber dürfen Anschlussbegehren nicht allein deshalb an weit entfernte Netzverknüpfungspunkte verweisen, weil näher gelegene Leitungen aktuell ausgelastet sind. Das hat das Brandenburgische Oberlandesgericht in einem von Aecoute für die Projektiererin zweier Windparks erstrittenen Urteil klargestellt (Urteil vom 16. Juni 2026, Az. 6 U 54/26). Im konkreten Fall hatte der Netzbetreiber die Projekte wegen einer behaupteten Kapazitätserschöpfung auf einen rund 77 Kilometer von den geplanten Anlagenstandorten entfernten Verknüpfungspunkt verwiesen. Eine Netzanbindung an einen Netzverknüpfungspunkt in dieser Entfernung würde zeitlich und finanziell das Ende der Projekte bedeuten. Die Projektiererin ging daher gegen die Nennung eines solchen Netzverknüpfungspunktes seitens des Netzbetreibers mittels gerichtlichen Eilrechtsschutzes vor.
Wie das Oberlandesgericht ausführt, besteht die Anschlusspflicht grundsätzlich auch dann am nächstgelegenen Verknüpfungspunkt, wenn eine Leitung oder ein Leitungsabschnitt für die zusätzliche Einspeisung zunächst verstärkt oder ausgebaut werden muss (§ 8 Abs. 4 EEG). Eine fehlende Aufnahmekapazität kann den Verweis auf einen weiter entfernten Verknüpfungspunkt daher für sich genommen nicht rechtfertigen. Entscheidend ist in solchen Fällen vielmehr allein, ob der Netzausbau, der für einen Anschluss am eigentlich geschuldeten nächstgelegenen geeigneten Verknüpfungspunkt erforderlich wäre, wirtschaftlich unzumutbar ist. Die etwaige wirtschaftliche Unzumutbarkeit muss der Netzbetreiber darlegen, indem er einen gesamtwirtschaftlich geprägten Kosten-Nutzen-Vergleich anstellt und nachvollziehbar macht.
Unser Praxistipp:
Als Projektierer von EE-Anlagen und Grünstromspeichern müssen Sie sich weder mit einem weit entfernten Verknüpfungspunkt noch mit pauschalen Auskünften vorschnell zufriedengeben. Netzbetreiber schulden transparente, nachvollziehbare Auskünfte zu Netzverknüpfungspunkten. Das Urteil des OLG Brandenburg verbessert damit Ihre Möglichkeiten, EE- und Grünstromspeicher-Projekte frühzeitig auf eine verlässliche technische und wirtschaftliche Grundlage zu stellen.
Redispatch-Entschädigung bei Anschluss an „volles Netz“ – BMWE sieht Anspruch bereits ab Netzanschluss
Für den Anschluss von EE-Projekten an aktuell „volle“ Netze – wie im oben besprochenen Fall des OLG Brandenburg – enthält der vom Kabinett am 29. Juli 2026 beschlossene Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens (bekannt als „Netzanschlusspaket“) einen bedeutsamen Hinweis. In der Gesetzesbegründung zur geplanten Neuregelung des § 8 Abs. 4 EEG‑E heißt es zu EE-Anlagen, deren gesetzlicher Netzverknüpfungspunkt an einer faktisch kapazitätserschöpften Leitung liegt, die aber (noch) nicht im Sinne der Neuregelung als „kapazitätslimitiert“ ausgewiesen sind:
„Sie sind auch ohne Abschluss eines Vertrages, der den Verzicht auf finanziellen Ausgleich regelt, anzuschließen und haben demnach auch weiterhin Anspruch auf den finanziellen Ausgleich von Redispatchmaßnahmen.“ (vom Bundeskabinett am 29. Juli 2026 verabschiedetes „Netzanschlusspaket“, S. 67).
Nach dem darin zum Ausdruck kommenden Verständnis haben Anlagenbetreiber nach aktueller Rechtslage ab Herstellung eines nach § 8 Abs. 1, 4 EEG durchgesetzten Netzanschlusses Anspruch auf finanziellen Ausgleich – auch wenn die Anlage wegen des Netzengpasses zunächst nicht oder nur vollflexibel einspeisen kann und der erforderliche Netzausbau noch aussteht. Verbindlich ausgelegt wird das geltende Recht weiterhin durch die Gerichte; die in der Gesetzesbegründung getroffene Einschätzung liefert aber ein gewichtiges Argument für diese derzeit nicht abschließend geklärte Rechtsfrage. Der Redispatch-Anspruch „von Anfang an“ soll zudem auch nach Inkrafttreten der Neuregelung zunächst fortgelten, wenn der Kabinettsentwurf zum “Netzanschlusspaket” Gesetz wird: Wird der Netzverknüpfungspunkt ermittelt, bevor das betreffende Netzgebiet als kapazitätslimitiert ausgewiesen ist, soll der unbedingte Anschluss- und Entschädigungsanspruch auch nach einer späteren Ausweisung als kapazitätslimitiertes Netzgebiet fortbestehen.
Unser Praxistipp:
Für Projektierer kann es sich daher lohnen, rechtzeitig auf die Ermittlung des richtigen Netzverknüpfungspunkts auch an einer „vollen“ Leitung nach aktueller Gesetzeslage hinzuwirken – erforderlichenfalls gerichtlich und unter Berufung auf § 8 Abs. 4 EEG. Wird der Netzanschluss anschließend hergestellt, bestehen aussichtsreiche Argumente, bis zur Beseitigung der Netzengpässe Redispatch-Entschädigung zu fordern.
Ansprechpartner:innen: Dr. Heidrun Schalle, Peter Ritsema
Weitere Themen:
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Mehr Tempo für Erneuerbare? BauGB- und ROG-Änderung auf dem Weg

Die dritte Fassung der europäischen Renewable Energy Directive (Erneuerbare-Energien-Richtlinie) der Europäischen Union (RED III) sieht vor, die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien in der EU auf mindestens 42,5 % bis 2030 (politisches Ziel 45 %) zu erreichen. Von den Mitgliedstaaten wird zu diesem Zweck u. a. die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten, verkürzte Genehmigungsverfahren und die stärkere Berücksichtigung des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien erwartet.
Nachdem mit dem sog. „Bau-Turbo“ bereits im Oktober 2025 Maßnahmen zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren umgesetzt wurden, hat die Bundesregierung am 27.05.2026 den Entwurf eines „Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts“ beschlossen, der die zweite Stufe der im Koalitionsvertrag vereinbarten Reform des Baugesetzbuches darstellt. Zentrales Anliegen der Novelle ist die Beschleunigung von Planungs- und Zulassungsverfahren. Der Entwurf durchläuft nach der ersten Lesung im Bundestag am 25. Juni 2026 jetzt das parlamentarische Verfahren.
Einige der wichtigsten Änderungen in Bezug auf Erneuerbare Energien:
- Beschleunigung von Bauleitplanverfahren: Gemeinden erhalten erleichterte Möglichkeiten, Bebauungspläne für Anlagen der erneuerbaren Energien aufzustellen oder anzupassen.
- Verzahnung mit Raumordnungsrecht und Windflächenplanung, um Doppelprüfungen zu vermeiden und Verfahren zu straffen.
- Änderungen zur Straffung und Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens (§§ 2 – 4b BauGB), insbesondere die einstufige Öffentlichkeitsbeteiligung, die verpflichtende Internetveröffentlichung, die elektronische Behördenbeteiligung sowie die Parallelisierung der Verfahrensschritte.
- Die Streichung des Mindestabstands zu Umspannwerken (§ 35 Absatz 1 Nummer 12 BauGB).
- Die Klarstellung zum Umfang der Rückbaupflicht, wonach Tiefgründungen nicht entfernt werden müssen (§ 249 Absatz 11 BauGB‑E).
- Die Ergänzung der Grundsätze der Raumordnung zur Stärkung der Energieversorgung, insbesondere für den Ausbau der erneuerbaren Energien und der Wasserstoffinfrastruktur, einschließlich des Ausbaus von Energienetzen und Energiespeicheranlagen (§ 2 ROG).
- Die Digitalisierung der Beteiligungsverfahren im Raumordnungsrecht.
- Die Einführung einer Legaldefinition des Repowerings bei Windenergievorhaben unter Einschränkung des Anwendungskorridors (§ 236 Absatz 3 BauGB‑E, § 249 Absatz 3 BauGB).
- Die gesetzlichen Klarstellungen hinsichtlich der Anrechenbarkeit von Flächenbeitragswerten bei Windenergievorhaben: Höhenbegrenzungen auf Flächen, die nicht aus planungsrechtlichen Festsetzungen resultieren, stehen der Anrechenbarkeit der Flächen nicht entgegen. Sofern sich im Genehmigungsverfahren eine Höhenbeschränkung ergibt, gelten diese Flächen dennoch als Flächenbeitragswert der Länder (§ 249 Absatz 6a BauGB‑E; § 4 WindBG).
- Die Einführung einer verpflichtenden Umweltprüfung im Zielabweichungsverfahren (§ 6 Absatz 2 ROG).
Unser Praxistipp:
Die geplanten Änderungen im BauGB und ROG zeigen, dass der Ausbau der Erneuerbaren im Fokus bleibt, aber nicht jede Neuregelung schafft wirklich Vorteile. Im Zuge der Ermittlung geeigneter Standorte für EE-Anlagen sollten die Auswirkungen auf das spezifische Bauplanungsrecht genau untersucht werden.
Ansprechpartnerinnen: Kirsten Roselt, Nina Rosa
Weitere Themen:
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Konzessionsabgaben auf Strom: Wann Unternehmen eine Entlastung prüfen sollten
Viele Unternehmen zahlen mit ihrer Stromrechnung auch Konzessionsabgaben. Das sind Entgelte, die Energieversorger an Städte und Gemeinden dafür zahlen, dass öffentliche Wege für Stromleitungen genutzt werden dürfen. Die Kosten werden regelmäßig über die Stromrechnung an Letztverbraucher weitergegeben. Grundlage ist die Konzessionsabgabenverordnung (KAV), insbesondere § 2 KAV. Die Höhe hängt unter anderem davon ab, ob der Kunde als Tarifkunde oder Sondervertragskunde einzuordnen ist und in welcher Gemeinde die jeweilige Abnahmestelle liegt.
Für stromintensive Unternehmen kann sich eine Prüfung lohnen. Nach § 2 Abs. 4 KAV dürfen bei Stromlieferungen an Sondervertragskunden keine Konzessionsabgaben vereinbart oder gezahlt werden, wenn der durchschnittliche Strompreis im Kalenderjahr unter dem maßgeblichen Grenzpreis liegt. Der Grenzpreis ist dabei keine Preisobergrenze und kein Schutzpreis gegen hohe Stromkosten, sondern die Schwelle, ab der besonders günstige Sondervertragslieferungen konzessionsabgabenfrei sein können. Der zuletzt veröffentlichte Grenzpreis Strom für 2024 beträgt 22,45 ct/kWh und wird ohne Umsatzsteuer ausgewiesen. Geprüft wird, ob das Unternehmen an der jeweiligen Abnahmestelle im Jahresdurchschnitt günstiger Strom bezogen hat als dieser Grenzpreis. Maßgeblich ist dabei nicht nur der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis, sondern der im Kalenderjahr tatsächlich abgerechnete Durchschnittspreis je Kilowattstunde für die jeweilige Liefermenge des jeweiligen Lieferanten. Nach der KAV sind dabei jedenfalls die Netznutzungsentgelte einzubeziehen; weitere Preisbestandteile müssen im Einzelfall anhand der Abrechnungsunterlagen und der einschlägigen Prüfungspraxis eingeordnet werden.
Ein vereinfachtes Beispiel: Lagen die relevanten durchschnittlichen Strombezugskosten eines Unternehmens an einer Abnahmestelle im Jahr 2024 bei 22,00 ct/kWh, kann eine Konzessionsabgabenentlastung in Betracht kommen, weil der Grenzpreis von 22,45 ct/kWh unterschritten wird. Lagen sie dagegen bei 23,00 ct/kWh, wird der Grenzpreis nicht unterschritten. Eine mögliche Entlastung lässt sich daher regelmäßig erst nach Vorliegen der Jahresabrechnungen belastbar beurteilen.
In der Praxis kommt eine Erstattung oder Abrechnungskorrektur vor allem bei Unternehmen in Betracht, die als Sondervertragskunden Strom zu vergleichsweise niedrigen Durchschnittspreisen beziehen, etwa aufgrund größerer Verbrauchsmengen oder individueller Lieferverträge. Die Unterschreitung des Grenzpreises muss gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber nachvollziehbar nachgewiesen werden. Häufig wird hierfür ein Testat eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers herangezogen. Dabei sollten Unternehmen vor allem die letzten drei abgeschlossenen Lieferjahre prüfen lassen. Für ältere Zeiträume können Ansprüche bereits verjährt oder durch vertragliche Ausschlussfristen ausgeschlossen sein. Im Jahr 2026 ist daher insbesondere das Lieferjahr 2023 zeitkritisch. Je nach Vertragslage können auch kürzere Ausschluss- oder Anmeldefristen gelten.
Wichtig sind die Details: Mehrere Abnahmestellen können getrennt zu prüfen sein. Bei mehreren Lieferanten oder einem Lieferantenwechsel kann der Grenzpreisvergleich je Liefermenge gesondert vorzunehmen sein. Weitergeleitete Strommengen, etwa an Mieter, Pächter, verbundene Unternehmen oder sonstige Dritte, müssen sauber abgegrenzt werden. Auch unvollständige Abrechnungsdaten können die Nachweisführung erschweren. Eine rechnerische Grenzpreisunterschreitung führt auch nicht automatisch zu einer Gutschrift; die Erstattung bzw. Abrechnungskorrektur ist regelmäßig beim Lieferanten anzustoßen und durch die erforderlichen Nachweise gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber abzusichern.
Unser Praxistipp:
Unternehmen mit größerem Stromverbrauch sollten daher prüfen, ob für einzelne Standorte eine Konzessionsabgabenentlastung in Betracht kommt. Wir unterstützen Sie gerne bei der rechtlichen Einordnung, der Prüfung der Voraussetzungen und der Begleitung einer möglichen Umsetzung gegenüber Netzbetreibern, Lieferanten und Prüfern.
Ansprechpartner: Jörg B. Soetebeer, Heiko Lange
Weitere Themen:
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Zuwachs für den Energiemarkt – ein Kapazitätsmarkt ist etabliert

Das „Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA“ vom 21. Juli 2026 („StromVKG“), das seit 22. Juli 2026 in Kraft ist, schafft nach langer Phase der Erörterung im energiepolitischen Raum den Rahmen für einen Kapazitätsmarkt in Deutschland.
Im Vorfeld wurden der BMWE-Referentenentwurf und der Kabinettsentwurf zum StromVKG intensiv erörtert; im Zentrum der Kritik standen Anforderungen an die Bereitstellung gesicherter Leistung, die durch Erneuerbare-Energien-Anlagen und Batteriespeicher nicht erreichbar waren, sowie die regionale Verortung der Kapazitäten. Der Bundestag beschloss das StromVKG mit den vom BT-Ausschuss für Wirtschaft und Energie vorgeschlagenen Änderungen (BT-Drs. 21/6998 vom 09. Juli 2026), durch welche der Kritik teilweise begegnet wurde.
Versorgungssicherheit soll künftig durch folgende Förderung unterstützt werden:
| Ausschreibungen | Langzeitkapazitäten | Erzeugungskapazitäten | Kapazitäten |
|---|---|---|---|
| Art und Anforderung an gesicherte Kapazitäten | Erzeugungsanlagen, die über einen längeren Zeitraum Strom erzeugen können (§ 12 Abs. 5 StromVKG) (2 × 10 h mit 80 % der Leistung; zwischen den Intervallen max. 3 h) |
Alle Erzeugungsanlagen | Alle Erzeugungsanlagen und regelbare Lasten |
| Mindestkapazität | 1 MW reduzierte Leistung (§ 2 Nr. 30 StromVKG) | 1 MW reduzierte Leistung (§ 2 Nr. 30 StromVKG) | 1 MW reduzierte Leistung (§ 2 Nr. 30 StromVKG) |
| Pooling | zulässig (ausgenommen Kleinanlagenpools, § 12 Abs. 4 StromVKG) | zulässig (ausgenommen Kleinanlagenpools, § 12 Abs. 4 StromVKG) | zulässig |
Interessant ist, dass an den Ausschreibungen mehrere Anlagen verschiedener Betreiber/Eigentümer gepoolt teilnehmen dürfen, §§ 2 Nr. 1, 6, 20 StromVKG. Die koordinierende Rolle übernimmt ein Aggregator, welcher die Anlagen bündelt und mit dem Pool an der Ausschreibung teilnimmt. Diese Möglichkeit eröffnet Akteuren die Teilnahme, deren Assets die Mindestkapazität nicht alleine erreichen oder die durch den Pool ihre Chance auf Zuschlag verbessern möchten.
Die EU-Kommission muss die geplante Förderung für die Vorhaltung gesicherter Leistung nach AEUV noch genehmigen. Die Ausschreibungen können zunächst ohne Genehmigung durchgeführt werden. Zuschläge können allerdings erst ergehen, wenn die EU-Kommission die Beihilfe genehmigt hat. Das BMWE geht davon aus, dass die Genehmigung rechtzeitig vor dem ersten Ausschreibungstermin vorliegen wird (BMWE, Pressemitteilung, 10.07.2026).
Unser Praxistipp:
Das StromVKG bietet Projektierern und Betreibern von Erneuerbaren-Energien-Anlagen, Batteriespeichern, KWK-Anlagen die Chance, zu prüfen, ob die Teilnahme an einer Ausschreibung für Langzeitkapazitäten, Erzeugungskapazitäten oder Kapazitäten eine Alternative zur Förderung nach KWKG, EEG oder KfW-Programmen sein kann.
Diese und weitere Themen werden im BWE-Akademie Online-Seminar „Die neue Kraftwerksstrategie (StromVKG): Chancen auch für EE und Speicher?“ am 28. August 2026 im Detail aufgegriffen werden.
Ansprechpartner:innen: Dr. Heidrun Schalle, Dr. Martin Riedel
Weitere Themen:
- OLG Brandenburg stärkt Projektierer im Netzanschlussverfahren nach EEG
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- Zuwachs für den Energiemarkt – ein Kapazitätsmarkt ist etabliert
- Neue KI-Vorgaben: Transparenzpflichten nach KI-VO
Gebäudemodernisierungsgesetz: Inhalte und verfassungsrechtliche Bedenken
Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) wurde am 28.07.2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist damit in Kraft getreten. Es ist eines der politisch und rechtlich umstrittensten energie- und klimaschutzrechtlichen Gesetzgebungsvorhaben des Jahres 2026. Es soll den Gebäudesektor neu ausrichten und insbesondere die bisherige Systematik des Gebäudeenergiegesetzes verändern. Die bisherige 65-%-Quote für erneuerbare Energien (§ 71 Abs. 1 GEG), verpflichtende Beratungspflichten beim Heizungstausch sowie bestimmte Heizungs- und Betriebsverbote werden gestrichen. Zu den wesentlichen Änderungen gehören:
| Thema, bisherige GEG-Regelung | GModG – neu |
|---|---|
| 65-%-EE-Pflicht bei neuen Heizungen Bisher grundsätzlich 65 % erneuerbare Energien; detaillierte Erfüllungs- und Übergangsregeln in §§ 71 ff. GEG |
|
| Einbau fossiler Heizungen Bisher nur unter den Vorgaben der 65-%-EE-Systematik und der Übergangsregelungen |
|
| Brennstoffvorgaben Bisher keine eigenständige Bio-Treppe; maßgeblich war die 65-%-EE-Pflicht |
|
| Betriebsverbot fossiler Heizkessel und Enddatum 2044 Bisherige Vorgaben in § 72 GEG |
|
| Mieterschutz bei unwirtschaftlichen Heizungsanlagen Bisher vor allem an die technischen EE-Vorgaben angeknüpft |
|
| Energiestandards für Nichtwohngebäude Bisher allgemeine energetische Anforderungen, aber keine neu strukturierte stufenweise MEPS-Systematik |
|
Alte GEIG-Vorgaben (u. a.)
|
Neue GEIG-Vorgaben (u. a.)
|
Weitere Themen:
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- Zuwachs für den Energiemarkt – ein Kapazitätsmarkt ist etabliert
- GModG: Inhalte und verfassungsrechtliche Bedenken
Neue KI-Vorgaben: Transparenzpflichten nach der EU-KI-Verordnung
Unser Praxistipp:
Ansprechpartner: Dr. Martin Riedel, Jörg B. Soetebeer
Einschlägige Gesetzgebungsmaterialien, Veröffentlichungen sowie weitere relevante Dokumente
- Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (RED III)
- Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (KI-VO)
- Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
- Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA
- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens (Kabinettsentwurf)
- Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts
Vielen Dank für Ihr Interesse an unserem Newsletter. Wir freuen uns darauf, Sie auch in der nächsten Ausgabe wieder mit aktuellen Analysen und Entwicklungen aus dem Energie‑, Klima- und Umweltrecht zu informieren.
Ihr Aecoute°-Team
