In dieser Ausgabe:
- EmpCo und UWG-Novelle: Umweltaussagen in allen Kommunikationskanälen prüfen
- AgNes-Verfahren der Bundesnetzagentur
- MiSpeL-Verfahren der Bundesnetzagentur
- Batteriespeicher im Außenbereich: Neue Anwendungshinweise für mehr Orientierung im Planungsrecht?
- Anwendbarkeit der „Biotreppe“ des GModG auf hocheffiziente KWK-Anlagen?
- BEW-Förderung: Aktuelle Rahmenbedingungen für Wärmenetzprojekte
- on-site PPA im EEG 2027 (idF des Kab‑E vom 29.07.2026)
Aktuelle Online-Seminare:
22.09.2026: Basisjahroptimierung – Neue Vorgaben der Bundesnetzagentur
23.09.2026: Umstieg auf Fernwärme im vermieteten Wohnbestand
29.09.2026: “Chancen und Perspektiven flexibler und dezentraler Versorgungskonzepte”
08.10.2026: Energieangebote rechtssicher bewerben
03.11.2026: Speicher und bidirektionales Laden 2027
Aktuelles Fachevent:
10.09.2026: „Der Industrie-Windstrom-Pakt. EE als Standortfaktor“
Herzlich willkommen bei Aecoute
Wir freuen uns, unsere neuen Kolleg:innen vorzustellen, Dr. Kevin Marschhäuser und Diana Preuß.
Kurzportrait Dr. Kevin Marschhäuser
Dr. Kevin Marschhäuser studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth und promovierte anschließend an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg im Verfassungs- und Europarecht. Sein Referendariat absolvierte er am Kammergericht Berlin, unter anderem mit einer Station im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Schon früh konzentrierte er sich auf das öffentliche Wirtschaftsrecht sowie das Umwelt- und Planungsrecht, insbesondere auf Genehmigungsverfahren für Industrieanlagen, komplexe Infrastruktur- und Energieprojekte sowie das Verwaltungsprozessrecht. Er war bereits während seiner Promotion und seines Referendariats als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Andrea Versteyl Rechtsanwälte tätig. Nach seiner Zulassung als Rechtsanwalt sammelte er zunächst dort anwaltliche Erfahrung, bevor er für einige Jahre zu Hengeler Mueller wechselte.
Seit September verstärkt er als Salary Partner das Team von Aecoute°.
Zu seinen Beratungsschwerpunkten zählen weiterhin das öffentliche Wirtschaftsrecht, das Umwelt- und Planungsrecht, Genehmigungsverfahren sowie das Verwaltungsprozessrecht. Zunehmend berät er darüber hinaus zu vergabe- und beihilferechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit Energie‑, Infrastruktur- und Transformationsprojekten.
Zu seinen besonderen Qualifikationen zählen der Titel Fachanwalt für Verwaltungsrecht, seine langjährige Beratungserfahrung bei anspruchsvollen Infrastruktur- und Energievorhaben sowie seine umfangreiche wissenschaftliche Publikationstätigkeit zu aktuellen Entwicklungen des Umwelt- und Genehmigungsrechts.
Zwei Fragen an Dr. Kevin Marschhäuser
Was hat Sie dazu bewogen, zu Aecoute° zu wechseln?
„Aecoute° verbindet fachliche Exzellenz mit einer klaren Ausrichtung auf die großen Transformationsaufgaben unserer Zeit. Besonders reizt mich die Möglichkeit, Unternehmen und öffentliche Auftraggeber bei wegweisenden Energie- und Infrastrukturprojekten zu begleiten und gemeinsam praxisnahe Lösungen zu entwickeln.“
Welchen Mehrwert möchten Sie für unsere Mandanten schaffen?
„Ich möchte dazu beitragen, komplexe regulatorische Anforderungen in rechtssichere und zugleich pragmatische Lösungen zu übersetzen. Effiziente, verlässliche Verfahren sind ein wesentlicher Erfolgsfaktor für die Umsetzung von Projekten und die aktive Gestaltung der wirtschaftlichen Transformation.“
Kurzportrait Diana Preuß
Diana Preuß studierte Rechtswissenschaften an der Freien Universität Berlin und an der Università Bocconi in Mailand mit einem Schwerpunkt im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht.
Im Rahmen ihres Referendariats am Kammergericht Berlin sammelte sie praktische Erfahrungen in der Berliner Verwaltung sowie in verschiedenen anwaltlichen Tätigkeitsfeldern des öffentlichen und privaten Rechts. Das Zweite Juristische Staatsexamen schloss sie mit einem Prädikatsexamen ab.
Seit September verstärkt Diana Preuß das Team von Aecoute°.
Zwei Fragen an Diana Preuß
Was hat Sie dazu bewogen, sich bei Aecoute° zu bewerben?
„Aecoute° bietet mir die Möglichkeit, mich auf hohem fachlichem Niveau mit den rechtlichen Herausforderungen der Energiewende auseinanderzusetzen. Besonders angesprochen haben mich die spannenden Mandate im Energiesektor und die Chance, an Projekten mitzuwirken, die einen wichtigen Beitrag zur Transformation unserer Energieversorgung leisten. Gleichzeitig schätze ich die offene, kollegiale Atmosphäre und die Zusammenarbeit mit erfahrenen Kolleginnen und Kollegen sehr.“
Welchen Mehrwert möchten Sie für unsere Mandanten schaffen?
„Mir ist es wichtig, Mandanten verlässlich und lösungsorientiert zu begleiten. Ich möchte dazu beitragen, komplexe rechtliche Fragestellungen verständlich und praxisnah aufzubereiten und gemeinsam Lösungen zu entwickeln, die sowohl rechtlich belastbar als auch wirtschaftlich sinnvoll sind. Gute Beratung bedeutet für mich, juristische Expertise mit einem Verständnis für die konkreten Ziele und Herausforderungen der Mandanten zu verbinden.“
EmpCo und UWG-Novelle: Umweltaussagen in allen Kommunikationskanälen prüfen

Ab dem 27. September 2026 verschärfen die zur Umsetzung der EmpCo-Richtlinie novellierten Vorschriften des UWG die Anforderungen an Umwelt- und Nachhaltigkeitskommunikation. Zentral sind neue per-se-Verbote der „Schwarzen Liste“: Unzulässig sind insbesondere allgemeine Umweltaussagen, wenn das Unternehmen keine zugrunde liegende anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann. Ebenso verboten sind Aussagen, die für das gesamte Produkt oder Unternehmen einen Umweltvorteil beanspruchen, obwohl dieser tatsächlich nur einen bestimmten Teilaspekt betrifft. Zudem unterliegen kompensationsbasierte Klimaclaims sowie bestimmte Nachhaltigkeitssiegel neuen, strengen Vorgaben. Bei diesen Schwarze-Liste-Tatbeständen kommt es nicht erst auf eine weitergehende Irreführungsprüfung im Einzelfall an.
Der Begriff der Umweltaussage ist dabei weit gefasst. Er umfasst jede freiwillige Aussage oder Darstellung im Rahmen einer geschäftlichen Handlung, mit der ausdrücklich oder konkludent ein positiver, geringerer oder fehlender Umwelteinfluss eines Produkts, einer Produktkategorie, einer Marke oder des Unternehmens vermittelt wird. Erfasst sind damit nicht nur Begriffe wie „umweltfreundlich“, „nachhaltig“, „klimafreundlich“ oder „grün“. Auch Texte, Bilder, grafische Elemente und Symbole – etwa Etiketten, Marken- oder Produktbezeichnungen – können Umweltaussagen sein.
Eine zunächst pauschal wirkende Umweltaussage kann jedoch durch eine klare und hervorgehobene Spezifizierung auf demselben Medium konkretisiert und damit rechtlich belastbar werden. Entscheidend ist, dass der konkrete Umweltaspekt, das Bezugsobjekt und die Tatsachengrundlage für die angesprochenen Verbraucher unmittelbar nachvollziehbar werden. Bei der Bezeichnung „Ökostrom“ oder „Grünstrom“ kann dies etwa durch den Hinweis erfolgen, dass für 100 % des Jahresverbrauchs Herkunftsnachweise im deutschen Herkunftsnachweisregister zugeordnet und entwertet werden und die physikalische Belieferung über das allgemeine Stromnetz erfolgt. Eine erst über QR-Code oder Website auffindbare Erläuterung genügt hierfür jedoch regelmäßig nicht, weil die erforderliche Spezifizierung auf demselben Kommunikationsmedium erfolgen muss.
Nicht nur Werbung: Auch Sprache, Social Media und Gestaltung zählen
Die neuen Vorgaben beschränken sich nicht auf klassische Anzeigen oder Produktflyer. Relevant sind alle Kommunikationsformen, in denen ein Unternehmen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern Umweltvorteile kommuniziert: Website-Texte, Newsletter, Social-Media-Beiträge, Videos, Kundenzeitschriften, Vertriebsunterlagen, Messestände und sonstige werbliche Auftritte. Auch mündliche Äußerungen von Mitarbeitenden im Kundengespräch, bei Veranstaltungen oder im Vertrieb können ein rechtlich relevanter Green Claim sein. Gleiches gilt für Piktogramme, Farben, Bildsprache und Symbole, wenn sie beim angesprochenen Publikum einen Umweltvorteil nahelegen.
Besondere Aufmerksamkeit für (ältere) Pressemitteilungen
Ein oft unterschätztes Risiko sind ältere Pressemitteilungen, die zwar vor Inkrafttreten der neuen Vorgaben veröffentlicht wurden, auf der Website aber weiterhin abrufbar sind. Ihre fortbestehende öffentliche Sichtbarkeit verleiht ihnen häufig eine aktuelle Außenwirkung. Deshalb sollten insbesondere Pressemitteilungen mit pauschalen oder absoluten Aussagen zu „Klimaneutralität“, „Nachhaltigkeit“, „Umweltfreundlichkeit“ oder behaupteten CO₂-Vorteilen einer Prüfung unterzogen werden.
Ein Archivhinweis kann bei Beiträgen mit eindeutig historischem Charakter oder zeitlich bestimmbaren Aussagen ein sinnvoller Schritt sein. Bei weiterhin missverständlichen, pauschalen oder nicht hinreichend belegbaren Aussagen genügt ein solcher Hinweis jedoch nicht: Dann sollten die Angaben – je nach Inhalt der konkreten Aussage – aktualisiert oder eingeordnet, aus der aktiven Website-Navigation entfernt oder ggf. auch depubliziert werden.
Aussagen Dritter nicht ungeprüft übernehmen
Auch Aussagen von Dritten – etwa einem Kooperationspartner – können relevant werden, etwa in Kundenzeitschriften, auf der Website oder in Social-Media-Posts. Werden sie in die Unternehmenskommunikation eingebunden und dadurch faktisch als eigene Aussage vermittelt, müssen sie sich an den neuen Regeln messen lassen. Persönliche Einschätzungen oder allgemeine Motivationserklärungen des Dritten – beispielsweise „Nachhaltigkeit ist uns wichtig“ – sind regelmäßig weniger risikoreich, sofern der Kontext keine konkrete überprüfbare Umweltleistung suggeriert. Konkrete Umweltvorteile, Klima- oder Nachhaltigkeitsaussagen sollten dagegen vor Veröffentlichung auf Aussagegehalt, Belegbarkeit, Bezugsobjekt und Reichweite geprüft werden.
Unser Praxistipp:
- Kommunikationsinventur durchführen: Nicht nur aktuelle Werbung, sondern auch Archivbereiche, Pressemitteilungen, Social Media, Kundenmagazine und Vertriebsdokumente erfassen.
- Claims konkretisieren: Pauschale Begriffe vermeiden oder nur verwenden, wenn die hierfür erforderlichen Nachweise vorliegen bzw. eine transparente Spezifizierung gelingt.
- Aussage, Bezugsobjekt und Zeitraum klar benennen: Zur Vermeidung einer Irreführung muss erkennbar sein, worauf sich ein behaupteter Umweltvorteil genau bezieht.
- Drittinhalte prüfen: Zitate, Gastbeiträge und Testimonials nur übernehmen, wenn sie nicht unzutreffend oder missverständlich als eigene Umweltkommunikation erscheinen.
- Freigabeprozess etablieren: Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen sollten vor Veröffentlichung fachlich und rechtlich geprüft sowie belastbar dokumentiert werden.
Die Kernbotschaft lautet: Green Claims sind keine bloßen Marketingformulierungen mehr. Sie müssen in jedem Kommunikationskanal – auch in älteren Inhalten und bei übernommenen Aussagen Dritter – inhaltlich belastbar, klar eingegrenzt und nachvollziehbar sein.
Weitere Themen:
- EmpCo und UWG-Novelle: Umweltaussagen in allen Kommunikationskanälen prüfen
- MiSpeL-Verfahren der Bundesnetzagentur
- Batteriespeicher im Außenbereich: Neue Anwendungshinweise für mehr Orientierung im Planungsrecht?
- Anwendbarkeit der „Biotreppe“ des GModG auf hocheffiziente KWK-Anlagen?
- BEW-Förderung: Aktuelle Rahmenbedingungen für Wärmenetzprojekte
- on-site PPA im EEG 2027 (idF des Kab‑E vom 29.07.2026)
AgNes-Verfahren der Bundesnetzagentur – Neue regulatorische Rahmenbedingungen für Stromverbraucher, Einspeiser und Speicherbetreiber

In dem bereits im Mai 2025 eröffneten Verfahren zur Festlegung der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes) hat die BNetzA den Entwurf einer Entscheidung veröffentlicht (Bundesnetzagentur — Festlegungsverfahren AgNes).
Gemäß der von der BNetzA angekündigten Festlegung wird die aktuell geltende Systematik zur Ermittlung von Netzentgelten ab dem Jahr 2029 grundlegend geändert werden, so dass hieraus für die betroffenen Marktakteure zum Teil erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen folgen werden. Gleichzeitig ergeben sich für die Betreiber von Stromversorgungsnetzen große Herausforderungen, da sie die neuen Vorgaben umzusetzen und gegenüber den jeweiligen Netznutzern anzuwenden haben. Auf folgende Punkte des von der BNetzA veröffentlichten Festlegungsentwurfs ist insbesondere hinzuweisen:
- Es soll zukünftig zwischen Finanzierungsentgelten und Entgelten mit Anreizfunktion unterschieden werden.
- Das Finanzierungsentgelt für Verbraucher setzt sich aus einem Grundpreis und einem Arbeitspreis (Entnahmen in Niederspannung bis 100.000 kWh/a) bzw. einem Kapazitätspreis und einem Arbeitspreis (alle anderen Entnahmen) zusammen; ein Leistungspreis wird nicht mehr erhoben.
- Für Verbraucher in Niederspannung mit eigener Erzeugungsanlage (Prosumer) soll der Grundpreis mit einem Aufschlag in Höhe von mindestens 70% angewendet werden, die Betreiber von Steckersolargeräten werden hierbei nicht als Prosumer eingestuft.
- Für die Anwendung des Kapazitätspreises hat der Netzbetreiber jährlich anhand der Mitteilung des Verbrauchers oder anhand eigener Daten eine Bestellkapazität festzulegen; soweit diese Bestellkapazität überschritten wird, soll ein höherer Arbeitspreis angewendet werden.
- Für Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 30 kW soll ein bundeseinheitliches – von den Übertragungsnetzbetreibern ermitteltes – kapazitätsbasiertes Einspeiseentgelt zur Anwendung kommen.
- Für Stromspeicher, die ohne Erzeugungsanlage oder Verbrauchseinrichtung an das Netz angeschlossen sind, soll ein Kapazitätsentgelt angewendet werden, das dem für Erzeugungsanlagen geltenden Einspeiseentgelt entspricht.
- Für Stromspeicher, die zusammen mit Erzeugungsanlagen und/oder Verbrauchseinrichtungen betrieben werden, sollen die für die jeweilige Erzeugungsanlage bzw. Verbrauchseinrichtung geltenden Netzentgelte angewendet werden; dies gilt allerdings nicht für Strommengen, die vom Speicher aus dem Netz bezogen und wieder zurückgespeist werden.
- Entgelte mit Anreizfunktion – also dynamische Netzentgelte – sollen erst auf der Grundlage zukünftig zu erlassender Festlegungen und dann spätestens zum 01.01.2033 zur Anwendung kommen.
Für die Anwendung der neuen Netzentgeltsystematik sind wichtige Übergangsregelungen vorgesehen:
- Individuelle Netzentgelte für stromintensive Letztverbraucher (§ 19 Abs. 2 StromNEV) sollen bis zum 31.12.2031 anwendbar bleiben.
- Erzeugungsanlagen sind von der Anwendung des o.g. Einspeiseentgeltes für einen Zeitraum von 20 Jahren ab Inbetriebnahme ausgenommen, wenn sie bis zur Bekanntgabe der AgNes-Festlegung in Betrieb genommen wurden oder bis zu diesem Zeitpunkt eine endgültige Investitionsentscheidung getroffen wurde und die Inbetriebnahme bis spätestens 04.08.2029 erfolgt.
- Unter den gleichen Voraussetzungen soll auch die in § 118 Abs. 6 EnWG geregelte Freistellung der Stromspeicher von den Netzentgelten fortgelten.
Für die aktuell in Planung befindlichen Erzeugungsanlagen und Stromspeicher wird es hiernach maßgeblich auf eine rechtzeitige Inbetriebnahme oder zumindest die endgültige Investitionsentscheidung ankommen. Die BNetzA hat näher erläutert, welche tatsächlichen Umstände für die Erfüllung dieser Voraussetzung maßgeblich sein sollen. Die insoweit erforderlichen Nachweise werden jedenfalls von dem Betreiber der Anlage zu erbringen sein. In zeitlicher Hinsicht bleibt ferner die Frage offen, wann die BNetzA die AgNes-Festlegung erlassen wird, so dass der Zeitraum für die Herbeiführung des Vertrauensschutzes endet.
Unser Praxistipp:
Die neu von der BNetzA vorgesehenen Regelungen zur Netzentgeltsystematik sind für alle Marktteilnehmer von großer wirtschaftlicher Bedeutung. Für die aus Sicht Ihrer Unternehmen ggf. bestehenden Kritik besteht die Möglichkeit, bis zum 18.09.2026 eine Stellungnahme bei der BNetzA einzureichen. Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie hierbei Unterstützung benötigen.
Ansprechpartner:innen: Heiko Lange, Dr. Heidrun Schalle
Weitere Themen:
- EmpCo und UWG-Novelle: Umweltaussagen in allen Kommunikationskanälen prüfen
- AgNes-Verfahren der Bundesnetzagentur
- Batteriespeicher im Außenbereich: Neue Anwendungshinweise für mehr Orientierung im Planungsrecht?
- Anwendbarkeit der „Biotreppe“ des GModG auf hocheffiziente KWK-Anlagen?
- BEW-Förderung: Aktuelle Rahmenbedingungen für Wärmenetzprojekte
- on-site PPA im EEG 2027 (idF des Kab‑E vom 29.07.2026)
MiSpeL-Verfahren der Bundesnetzagentur – Neue Möglichkeiten für den marktorientierten Einsatz von Stromspeichern
Am 05.08.2026 hat die BNetzA in dem Festlegungsverfahren zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten (MiSpeL) einen aktualisierten Arbeitsstand veröffentlicht (Bundesnetzagentur — Festlegungsverfahren zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten (MiSpeL)). Ausgangspunkt sind insoweit die bereits im September 2025 von der BNetzA zur Konsultation gestellten Eckpunkte der MiSpeL-Festlegung.
Für die Betreiber von Stromspeichern sowie von E‑Ladepunkten wird die MiSpeL-Festlegung zu einer erheblichen Ausweitung der Einsatzmöglichkeiten führen, da hiernach der Bezug bzw. die Einspeisung von Netzstrom und gefördertem EE-Strom zulässig werden soll, ohne dass die finanziellen Förderungen gemäß EEG oder Energiefinanzierungsgesetz verloren gehen. Die Anwendung dieser Vorgaben würde die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für den Betrieb von Stromspeichern in Verbindung mit EE-Anlagen erheblich verbessern, so dass letztlich die Voraussetzungen für einen marktorientierten Einsatz von Stromspeichern geschaffen werden. Aktuell besteht für EE-Strom ein Anspruch auf gesetzliche Förderung im Falle einer Zwischenspeicherung nur beim Einsatz von reinen Grünstromspeichern.
Gemäß den von der BNetzA beabsichtigten Vorgaben soll die hierfür notwendig werdende gesonderte Erfassung der zwischengespeicherten „Grau- und Grünstrommengen“ durch zwei Modelle, die sogenannte „Abgrenzungsoption“ (für alle EE-Anlagen) sowie die „Pauschaloption“ (nur für Solaranlagen bis 30 kW), erfolgen.
Wichtig ist: Nach der geplanten MiSpeL-Festlegung ist Voraussetzung für die Förderung von zwischengespeichertem EE-Strom, dass sich die jeweiligen EE-Anlagen in der Direktvermarktung befinden.
In zeitlicher Hinsicht ist darüber hinaus folgendes zu beachten:
Die BNetzA hat angekündigt, dass die Festlegung bereits zum 01.10.2026 wirksam werden soll. In dem Entscheidungsentwurf ist weiter vorgesehen, dass Netzbetreiber und Messstellenbetreiber die Umsetzung der Vorgaben ermöglichen müssen.
- Für die Anwendung der Pauschaloption ergibt sich insofern eine erste Einschränkung aufgrund des in § 101 Abs. 1 EEG geregelten beihilferechtlichen Vorbehalts, so dass dieses Modell erst nach Vorliegen einer entsprechenden Genehmigung der EU-Kommission in die Praxis umgesetzt werden kann.
- Die von der BNetzA beabsichtigte Entscheidung sieht darüber hinaus eine allgemeine Übergangsregelung vor, nach der die Anwendung der Festlegung vor dem 30.09.2027 nur erfolgen darf, wenn der Anlagenbetreiber vorab eine Verständigung hierüber mit dem jeweiligen Netzbetreiber und Messstellenbetreiber herbeigeführt hat.
Die BNetzA will hiermit offenbar zugunsten der betroffenen Netzbetreiber und Messstellenbetreiber den zeitlichen Rahmen für die Implementierung der notwendigen Prozesse (insbesondere: Anpassung der Marktkommunikation sowie Einführung erforderlicher Messkonzepte) schaffen. Wie genau sich die BNetzA eine in der Übergangszeit zu erzielende Verständigung vorstellt, lässt sich den bislang veröffentlichten Unterlagen nicht entnehmen.
Unser Praxistipp:
Für den ab 01.10.2026 vorgesehenen Start der MiSpeL-Festlegung empfehlen wir den betroffenen Anlagenbetreibern eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem für Ihr Unternehmen zuständigen Netzbetreiber sowie Messstellenbetreiber. Soweit sich die relevanten EE-Anlagen noch nicht in der Direktvermarktung befinden sollten, wären darüber hinaus die Möglichkeiten für den Wechsel in diese Vergütungsform zu prüfen.
Ansprechpartner:innen: Heiko Lange, Dr. Heidrun Schalle
Weitere Themen:
- EmpCo und UWG-Novelle: Umweltaussagen in allen Kommunikationskanälen prüfen
- AgNes-Verfahren der Bundesnetzagentur
- MiSpeL-Verfahren der Bundesnetzagentur
- Anwendbarkeit der „Biotreppe“ des GModG auf hocheffiziente KWK-Anlagen?
- BEW-Förderung: Aktuelle Rahmenbedingungen für Wärmenetzprojekte
- on-site PPA im EEG 2027 (idF des Kab‑E vom 29.07.2026)
Batteriespeicher im Außenbereich: Neue Anwendungshinweise für mehr Orientierung im Planungsrecht?

Der Gesetzgeber hat die bauplanungsrechtliche Privilegierung von Batteriespeicheranlagen bereits Ende 2025 mit § 35 Abs. 1 Nr. 11 und 12 BauGB ausdrücklich in das BauGB aufgenommen. Neu sind seit dem 18. August 2026 die Anwendungshinweise der Fachkommission Städtebau, die zu zahlreichen bislang offenen Auslegungsfragen Stellung bezieht und damit wichtige Orientierung für Genehmigungsbehörden und Projektentwickler bieten kann.
Die Anwendungshinweise befassen sich unter anderem mit der Abgrenzung der Privilegierungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 3, 11 und 12 BauGB sowie zwischen Co-Location-Speichern und Stand-alone-Speichern, den Anforderungen an den räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit (bestehenden) EEG-Anlagen sowie den Voraussetzungen für Speicherprojekte in der Nähe von Umspannwerken. Darüber hinaus nimmt die Fachkommission Städtebau Stellung zu Fragen der Flächenobergrenzen, des Prioritätsprinzips bei konkurrierenden Vorhaben und der Rückbausicherung.
Auch wenn die Anwendungshinweise keine rechtliche Bindungswirkung entfalten, dürften sie die Verwaltungspraxis künftig maßgeblich prägen. Für die Speicherbranche, die seit Einführung der neuen Privilegierungstatbestände auf belastbare Auslegungshilfen gewartet hat, liefern sie damit wichtige Impulse und können die Planungssicherheit für künftige BESS-Projekte im Außenbereich erhöhen.
Unser Praxistipp:
Für eine höhere Planungssicherheit und um Verzögerungen vorzubeugen sollten Projektentwickler frühzeitig mit der Genehmigungsbehörde abstimmen, ob und in welchem Umfang die Anwendungshinweise der Fachkommission Städtebau im konkreten Verfahren berücksichtigt werden.
Ansprechpartner: Dr. Kevin Marschhäuser
Weitere Themen:
- EmpCo und UWG-Novelle: Umweltaussagen in allen Kommunikationskanälen prüfen
- AgNes-Verfahren der Bundesnetzagentur
- MiSpeL-Verfahren der Bundesnetzagentur
- Batteriespeicher im Außenbereich: Neue Anwendungshinweise für mehr Orientierung im Planungsrecht?
- BEW-Förderung: Aktuelle Rahmenbedingungen für Wärmenetzprojekte
- on-site PPA im EEG 2027 (idF des Kab‑E vom 29.07.2026)
Anwendbarkeit der „Biotreppe“ des GModG auf hocheffiziente KWK-Anlagen?
Es drängt sich die Frage auf, welche Ziele Bundesregierung und Gesetzgeber tatsächlich verfolgen und ob diese Ziele hinreichend aufeinander abgestimmt sind. Dabei stellt sich auch die Frage, ob die politischen und rechtlichen Auswirkungen der getroffenen Regelungen in ihrer Gesamtheit ausreichend bedacht wurden.
Einerseits werden erhebliche Investitionen in die Energie- und Wärmeversorgung ausdrücklich gewünscht und im Hinblick auf die Transformationsziele auch benötigt. Andererseits sind Investitionsentscheidungen in diesem Bereich regelmäßig langfristig und kapitalintensiv. Sie setzen daher ein hohes Maß an Rechts- und Planungssicherheit voraus.
Gerade hier bestehen jedoch Zweifel. Wenn zentrale Voraussetzungen für Investitionsentscheidungen erst durch spätere gesetzliche Klarstellungen, Verordnungen oder Auslegungshilfen konkretisiert werden müssen, stellt sich die Frage, auf welcher Grundlage Unternehmen und Anlagenbetreiber heute belastbare Investitionsentscheidungen treffen sollen. Das Spannungsverhältnis zwischen politisch gewünschter Investitionsbereitschaft und bestehender Rechtsunsicherheit zeigt sich exemplarisch an folgendem Beispiel:
Am 29.07.2026 wurde das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) umbenannt und wesentlich verändert. Ziel des GModG ist eine stärkere Technologieoffenheit bei der Wärmeversorgung und damit die Ermöglichung einer weitgehend freien Wahl der Heiztechnologie.
Seit dem 29.07.2026 ist die bisherige Verpflichtung, wonach neu eingebaute Heizungen zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden mussten (§ 71j Abs. 1 GEG a.F.), entfallen. Ebenso entfällt das in § 72 Abs. 4 GEG a.F. vorgesehene Betriebsverbot für fossile Heizkessel ab dem Jahr 2045.
Als Kompensationsmaßnahme sieht § 42a GModG vor, dass die Bundesregierung bis zum 01.12.2026 einen Gesetzentwurf für die Einführung einer Grüngas-/Grünheizölquote vorlegt, die zur Sicherstellung der Klimaneutralität beitragen soll. Verfassungsrechtlich ist anzumerken, dass die Bundesregierung als Teil der Exekutive keine Gesetze erlassen, sondern lediglich Gesetzesentwürfe in das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren einbringen kann. Die Gesetzgebung obliegt dem Bundestag unter Beteiligung des Bundesrates als Legislative.
Zur Dekarbonisierung der Wärmeversorgung wird zudem ab dem Jahr 2029 die sogenannte „Biotreppe“ gemäß § 43 Abs. 1 GModG eingeführt. Wird eine Heizungsanlage neu eingebaut, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas betrieben wird, hat der Eigentümer sicherzustellen, dass die Wärmeerzeugung schrittweise auf einen steigenden Anteil biogener beziehungsweise klimaneutraler Brennstoffe umgestellt wird. Der Mindestanteil beträgt ab dem 01.01.2029 10 %, ab dem 01.01.2030 15 %, ab dem 01.01.2035 30 % und ab dem 01.01.2040 60 % der erzeugten Wärme.
I. Frage der Anwendbarkeit der „Biotreppe“ auf hocheffiziente KWK-Anlagen
Fraglich ist, ob die „Biotreppe“ auch für hocheffiziente KWK-Anlagen gilt. § 43 Abs. 1 GModG knüpft die Pflicht zur Einhaltung der Biotreppe an den Neueinbau von „Heizungsanlagen, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt werden“. Diese Formulierung findet sich wortgleich in § 42 Abs. 1 Nr. 1 GModG. Die „hocheffiziente KWK-Anlage“ wird dagegen in § 42 Abs. 1 Nr. 7 GModG genannt. Daraus könnte gefolgert werden, dass die Biotreppe für die hocheffizienten KWK-Anlagen nicht gilt. Andererseits stellt auch eine KWK-Anlage begrifflich eine Heizungsanlage dar und wird typischerweise mit Gas betrieben.
1. Gesetzeswortlaut
Der Wortlaut des § 43 Abs. 1 GModG ist nicht eindeutig. Er verweist allgemein „mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas“ beschickte Heizungsanlagen, ohne ausdrücklich auf eine der Anlagenkategorien des § 42 Abs. 2 GModG zu verweisen. Allerdings findet sich die vorstehend zitierte Formulierung wortgleich in § 42 Abs. 2 Nr. 1 GModG. Dagegen sind KWK-Anlagen gesondert in § 42 Abs. 2 Nr. 7 GModG definiert. Die Differenzierung kann als Argument angeführt werden, dass der Gesetzgeber bewusst zwischen gas‑, öl- oder flüssiggasbetriebenen Heizungsanlagen einerseits und hocheffizienten KWK-Anlagen andererseits unterschieden hat.
2. Gesetzesbegründung
Ausweislich der Gesetzesbegründung im Kabinettsentwurf vom 08.06.2026 (BT-Drs. 21/6278, S. 98) zu § 42 GModG sollen neben Wärmepumpen, Fernwärme, Hybridheizungen und Biomasseanlagen weiter auch Gas- und Ölheizungen zulässig sein: „Neben der Wärmepumpe, Fernwärme, hybriden Heizungsmodellen und Biomasseheizung können weiterhin auch Gas- und Ölheizungen eingebaut werden. Voraussetzung ist, dass diese ab 1.1.2029 einen zunehmenden Anteil CO₂-neutraler Brennstoffe nutzen („Bio-Treppe“).“ Es liegt nahe, dass die Formulierung „diese“ ausdrücklich an die Gas- und Ölheizung anknüpft und nicht allgemein an mit Erdgas betriebene Anlagen. Zudem heißt es ausdrücklich (BT-Drs. a.a.O., S. 98): „Der Pflicht nach Absatz 1 unterliegen Heizungsanlagen nach § 42 Absatz 2 Nummer 1.“
Die Gesetzesbegründung ordnet die Biotreppe damit ausdrücklich der Anlagenkategorie des § 42 Abs. 1 Nr. 1 GModG zu. Eine Bezugnahme auf hocheffiziente KWK-Anlagen in § 42 Abs. 1 Nr. 7 GModG fehlt. Die Gesetzesbegründung unterstützt eine Argumentation, nach der die Biotreppe für hocheffiziente KWK-Anlagen nicht gilt.
3. Sinn und Zweck
Das GModG dient der effektiven Dekarbonisierung des Gebäudesektors. Eine Nichtanwendung der Biotreppe auf fossil betriebene KWK-Anlagen könnte deshalb ein Wertungswiderspruch sein: während eine gewöhnliche Gasheizung der Biotreppe unterliegt, wäre eine ebenfalls gasbetriebene KWK-Anlage hiervon befreit. Zwar kann die höhere Effizienz der KWK eine Differenzierung rechtfertigen; sie beseitigt aber nicht die Klimawirkung des eingesetzten Brennstoffs.
4. Gesetzeshistorie
Zu berücksichtigen ist, dass die hocheffiziente KWK-Anlage erst durch einen Änderungsvorschlag des 9. Ausschusses im Bundestag nach der Veröffentlichung der Gesetzesbegründung am 08.06.2026 in das GModG aufgenommen wurde. Der Bundestag hat dann das GModG mit den vom Ausschuss vorgeschlagenen Änderungen am 10.07.2026 in dritter Lesung beschlossen. Dass die Gesetzesbegründung anschließend nicht angepasst wurde, kann sowohl auf ein redaktionelles Versehen als auch auf eine bewusste Differenzierung zurückzuführen sein.
II. Vorläufiges Ergebnis
Die Anwendbarkeit der Biotreppe auf hocheffiziente KWK-Anlagen lässt sich derzeit nicht abschließend beurteilen. Für eine Nichtanwendung sprechen der Wortlaut und die Gesetzesbegründung. Dem steht der allgemeine, brennstoffbezogene Ansatz in § 43 Abs. 1 GModG und die Tatsache, dass auch gasbetriebene KWK-Anlagen letztlich Heizungsanlagen sind, gegenüber. Die endgültige Klärung bleibt daher der Auslegungspraxis vorbehalten. Bedeutung werden hierbei insbesondere FAQ oder Vollzugshinweise der Bundesregierung, die Anwendung durch Landes- und Vollzugsbehörden sowie eine mögliche gerichtliche Klärung erlangen. Da es bereits zum jetzigen Zeitpunkt sehr unterschiedliche Auslegungen zur Frage der Anwendbarkeit der Biotreppe auf hocheffiziente KWK-Anlagen gibt, kann der Gesetzgeber dies kurzfristig klarstellen, da ja bereits zum 01.12.2026 der vorerwähnte Gesetzesentwurf vorgelegt und dann beschlossen werden soll. Unterlässt der Gesetzgeber im Wissen um die gesetzliche Ungenauigkeit eine Klarstellung, könnte dies als Argument gewertet werden, dass im Hinblick auf den einschränkenden Verweis in der Gesetzesbegründung, der KWK-Anlagen im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 7 GModG nicht einbezieht, keinen Handlungsbedarf sieht.
Unser Praxistipp:
Für anstehende Investitionsentscheidungen hinsichtlich der Erneuerung oder des Neubaus hocheffizienter KWK-Anlagen sollte bis auf Weiteres sowohl ein Best-Case- als auch ein Worst-Case-Szenario berücksichtigt werden. Sollte der Gesetzgeber die bestehende Rechtsunsicherheit nicht durch eine ausdrückliche Klarstellung auflösen, bestehen vertretbare Argumente dafür, die Biotreppe auf hocheffiziente KWK-Anlagen nicht anzuwenden und die Planung entsprechend ohne die hieraus resultierenden Mehrkosten vorzunehmen. Aufgrund der verbleibenden Auslegungsunsicherheiten kann jedoch keine allgemeingültige Aussage getroffen werden; vielmehr ist eine Bewertung unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls erforderlich.
Ansprechpartner:innen: Dr. Martin Riedel, Nina Rosa
Weitere Themen:
- EmpCo und UWG-Novelle: Umweltaussagen in allen Kommunikationskanälen prüfen
- AgNes-Verfahren der Bundesnetzagentur
- MiSpeL-Verfahren der Bundesnetzagentur
- Batteriespeicher im Außenbereich: Neue Anwendungshinweise für mehr Orientierung im Planungsrecht?
- Anwendbarkeit der „Biotreppe“ des GModG auf hocheffiziente KWK-Anlagen?
- on-site PPA im EEG 2027 (idF des Kab‑E vom 29.07.2026)
BEW-Förderung: Aktuelle Rahmenbedingungen für Wärmenetzprojekte
Die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) bleibt eines der wichtigsten Förderinstrumente für den Ausbau klimafreundlicher Wärmeinfrastrukturen. Die BEW fördert die Transformation bestehender sowie die Errichtung neuer Wärmenetzsysteme. Für neue Wärmenetze gilt weiterhin die zentrale Anforderung, dass mindestens 75 Prozent der Wärme aus erneuerbaren Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme stammen müssen. Zum 1. Januar 2026 hat das BAFA die bislang fünf Einzelmerkblätter durch ein einheitliches Merkblatt zu Antragstellung, technischen Anforderungen und Verwendungsnachweisen ersetzt. Ziel war eine einheitlichere Förderpraxis. Da die neue Fassung in der Anwendung jedoch verschiedene Auslegungsfragen aufwarf, wurden die Regelungen zum 1. April 2026 an mehreren Stellen präzisiert und ergänzt.
Förderstruktur im Überblick
Für Projektentwickler ist insbesondere Modul 1 von Bedeutung. Gefördert werden hier Machbarkeitsstudien für neue Wärmenetze sowie bestimmte Planungsleistungen. Die Förderung beträgt bis zu 50 Prozent der förderfähigen Kosten und ist auf 2 Millionen Euro pro Antrag begrenzt. Die Förderung von Transformationsplänen über Modul 1 ist seit dem 1. April 2026 grundsätzlich eingestellt; ausgenommen sind industrielle Prozesswärmenetze. Betreiber kommunaler, gewerblicher oder sonstiger nichtindustrieller Bestandswärmenetze sollten daher frühzeitig prüfen, wie ihre Projekte künftig förderstrategisch aufgestellt werden können.
Vorzeitiger Maßnahmenbeginn bleibt Ausnahme
Ein wichtiger Punkt für die Projektpraxis ist weiterhin der vorzeitige Maßnahmenbeginn. Das BAFA kann diesen im Rahmen von Modul 2 in begründeten Ausnahmefällen zulassen. Voraussetzung ist jedoch, dass besondere Umstände vorliegen, die über die üblichen Herausforderungen vergleichbarer Förderprojekte hinausgehen.
Projektträger sollten deshalb frühzeitig prüfen, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, und die entsprechenden Gründe nachvollziehbar dokumentieren. Werden Liefer‑, Bau- oder Ausführungsverträge zu früh abgeschlossen, kann dies die Förderfähigkeit des Vorhabens gefährden.
Technische Anforderungen frühzeitig berücksichtigen
Besondere Aufmerksamkeit verdienen die technischen Anforderungen und Nachweispflichten. Insbesondere bei Transformationsprojekten, beim Einsatz von Großwärmepumpen, bei der Einbindung verschiedener Wärmequellen oder bei komplexen Mess- und Abrechnungskonzepten sollte die Förderkonformität bereits in der Planungsphase geprüft werden. Eine spätere Anpassung kann mit erheblichem Aufwand verbunden sein. Empfehlenswert ist daher eine frühzeitige Abstimmung von Wärmequellen, Netzkonzept sowie Mess- und Dokumentationsstruktur mit den geltenden Förderanforderungen.
Neues Antragsportal für die BEW
Seit dem 14. April 2026 erfolgt die Antragstellung schrittweise über die neue „Förderzentrale Deutschland“ (FZD). Das Portal ermöglicht unter anderem die digitale Antragstellung, die Nachverfolgung des Bearbeitungsstands sowie die elektronische Kommunikation mit dem BAFA. Antragsteller sollten ihre internen Zuständigkeiten, Vollmachten und erforderlichen Unterlagen rechtzeitig auf die digitale Abwicklung ausrichten.
Unser Praxistipp:
Die BEW bietet weiterhin attraktive Fördermöglichkeiten für Wärmenetzprojekte. Gleichzeitig steigen mit der technischen, wirtschaftlichen und regulatorischen Komplexität der Vorhaben die Anforderungen an Projektplanung, Förderstrategie und Dokumentation. Empfehlenswert ist daher eine frühzeitige förderrechtliche Prüfung, insbesondere vor dem Abschluss wesentlicher Verträge und vor Festlegung der technischen Planung. Maßgeblich sind stets die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Förderbedingungen und BAFA-Unterlagen. Nähere Informationen finden Sie unter:
Ansprechpartner: Dr. Martin Riedel, Jörg Soetebeer
Weitere Themen:
- EmpCo und UWG-Novelle: Umweltaussagen in allen Kommunikationskanälen prüfen
- AgNes-Verfahren der Bundesnetzagentur
- MiSpeL-Verfahren der Bundesnetzagentur
- Batteriespeicher im Außenbereich: Neue Anwendungshinweise für mehr Orientierung im Planungsrecht?
- Anwendbarkeit der „Biotreppe“ des GModG auf hocheffiziente KWK-Anlagen?
- BEW-Förderung: Aktuelle Rahmenbedingungen für Wärmenetzprojekte
on-site PPA im EEG 2027 (idF des Kab‑E vom 29.07.2026)
Am 29.07.2026 hat das Bundeskabinett die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beschlossen, die zum 01.01.2027 in Kraft treten soll. Bestandteil der EEG-Novelle ist ein Erlösabschöpfungsmechanismus in Form eines Refinanzierungsbeitrags (RFB).
Der RFB wird nach dem derzeitigen Stand für EE-Anlagen ab 100 kW (außer Biomasse) gelten, die ihren erzeugten Strom in der Direktvermarktung oder sonstigen Direktvermarktung vermarkten. Der RFB ist produktionsbasiert, d. h., jede erzeugte und in das Netz eingespeiste kWh, auch wenn diese zunächst ein- und dann wieder ausgespeichert wurde (vgl. § 21d Abs. 1 S. 3 EEG 2027), ist vom RFB betroffen.
Ob ein RFB erhoben wird, entscheidet sich anhand des Jahresmarktwerts (JW) (= der technologiespezifische durchschnittliche Marktwert des erzeugten Stroms an der EPEX Spot in ct/kWh) und des anzulegenden Wertes (AW) (= per Zuschlag oder gemäß EEG ermittelte Förderhöhe in ct/kWh).
Ein positiver RFB ist vom Anlagenbetreiber (AB) an den Netzbetreiber (NB) zu leisten, wenn der Faktor aus technologiespezifischem Jahresmarktwert für die erzeugte Strommenge den Faktor aus dem anzulegenden Wert und der erzeugten Strommenge übersteigt.
Der RFB gilt hingegen nicht für „on-site PPA“, weil er die in ein Netz eingespeisten kWh erfasst. EE-Strom, der ohne Netznutzung in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der produzierenden EE-Anlage an Abnehmer geliefert wird, ist nicht vom RFB erfasst.
Hier kann es Synergien zur Industriestrompreisrichtlinie („Richtlinie für Beihilfen für strom- und handelsintensive Unternehmen zur Strompreisentlastung (Industriestrompreis) für die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028“) und der dort in Ziffer 4 vorgesehenen „green conditionality“ geben. Durch Entlastungen auf Grundlage der Industriestrompreisrichtlinie begünstigte Unternehmen müssen mindestens 50 % der ihnen gewährten Basis-Beihilfe in Maßnahmen zur Steigerung von Flexibilität, Energieeffizienz oder in Erneuerbare Energien investieren. Anerkennungsfähige Investitionen sind unter anderem auch „on-site PPA“, sofern sie die Produktion aus neuen oder modernisierten EE-Anlagen in Bezug nehmen. Für Erneuerbare Projekte und für Abnehmer kann sich dadurch womöglich die Chance eröffnen, EE-Anlagen zumindest teilweise auch außerhalb des EEG-Förderrahmens umzusetzen. Auch, weil der Anteil der ohne Netznutzung ab Abnehmer gelieferten EE-Strommenge durch die Kombination mit Batteriespeichern optimiert und diese zugleich zur Reduzierung beanspruchter Netzkapazität beitragen können.
Unser Praxistipp:
Es kann abhängig von den Standortgegebenheiten lohnend sein, vor dem Hintergrund der geplanten EEG-Novelle zu prüfen, ob ein Beitrag zur Refinanzierung der Investitionen in EE-Anlagen durch „Vor-Ort-Lieferungen abgebildet werden kann.
Ansprechpartnerin: Dr. Heidrun Schalle
Einschlägige Gesetzgebungsmaterialien, Veröffentlichungen sowie weitere relevante Dokumente
- EmpCo-Richtlinie
- UWG-Novelle
- Bundesnetzagentur — Festlegungsverfahren AgNes
- Bundesnetzagentur — Festlegungsverfahren zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten (MiSpeL)
- Anwendungshinweise der Fachkommission Städtebau
- Kabinettsbeschluss zum EEG 2027 (Stand: 29.07.2026)
Treffen Sie uns auf der WindEnergy Hamburg: Dr. Heidrun Schalle und Dr. Kevin Marschhäuser sind am 24. September 2026 auf der WindEnergy Hamburg vor Ort. Wir freuen uns auf den persönlichen Austausch zu aktuellen Entwicklungen in der Windenergiebranche.
Vielen Dank für Ihr Interesse an unserem Newsletter. Wir freuen uns darauf, Sie auch in der nächsten Ausgabe wieder mit aktuellen Analysen und Entwicklungen aus dem Energie‑, Klima- und Umweltrecht zu informieren.
Ihr Aecoute°-Team
