Bearbeitungsstand:
1. Juli 2026
Autor:innen:
Aktuelle Online-Seminare:
16.07.2026: “Green Marketing oder Greenwashing?”

Greenwashing: Abmahngefahren für Energieanbieter ab 27.09.2026: Prüfen Sie Ihre Websites jetzt
Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des UWG, das gemäß Artikel 2 Absatz 1 zum 27.09.2026 in Kraft tritt, werden die Vorgaben der EmpCo-Richtlinie der EU umgesetzt. Ziel ist ein stärkerer Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern vor dem sogenannten Greenwashing als irreführende Werbung. Für Energieanbieter wird das besonders relevant. Viele Websites werben mit Begriffen wie „klimafreundlich“, „nachhaltig“, „grün“, „CO₂-neutral“, „klimaneutral“ oder mit Hinweisen auf Umwelt- und Klimaschutz. Solche Aussagen sind künftig nur noch unter deutlich strengeren Voraussetzungen zulässig.
Besonders kritisch sind künftig: (1) pauschale Umweltaussagen ohne klare Erläuterung und Nachweis, (2) Klimaneutralitätswerbung, insbesondere bei bloßer Kompensation, (3) Nachhaltigkeitssiegel ohne anerkanntes Zertifizierungssystem, (4) Zukunftsversprechen wie „klimaneutral bis 2030“ ohne belastbaren, öffentlich zugänglichen Umsetzungsplan, (5) Aussagen, die den Eindruck erwecken, das gesamte Unternehmen sei nachhaltig, obwohl nur einzelne Produkte oder Projekte gemeint sind.
Ab dem 27.09.2026 können unpräzise oder nicht belegbare Umwelt- oder Nachhaltigkeitshinweise auf Websites, in Tarifen, Broschüren und Social Media ein Abmahnrisiko darstellen.
Unser Praxistipp:
Prüfen Sie Ihre Veröffentlichungen und Materialien auf derartige Hinweise. Wenn es Zweifel an der nachweisbaren Belastbarkeit der Hinweise gibt, sollten Sie Anpassungen vornehmen. Für eine Erstprüfung kann es sinnvoll sein, dass Sie beispielsweis den Link zu Ihrer Internetseite mit den dortigen umwelt- und nachhaltigkeitsbezogenen Aussagen einmal in ein KI-Programm eingeben und folgende Frage stellen:
„Bitte prüfe, ob sich auf den über [hier Ihren Link einfügen] erreichbaren Internetseiten Umwelt‑, Klima- oder Nachhaltigkeitsaussagen befinden, die nach den neuen UWG-Vorgaben zur Umsetzung der EmpCo-Richtlinie ab dem 27.09.2026 möglicherweise als irreführend oder unzulässig beanstandet und abgemahnt werden könnten?“
Gerne stehen wir Ihnen für Fragen, Prüfungen und Bewertungen sowie die Überprüfung etwaiger KI-Antworten auf Ihre Fragen zur Verfügung.
Online-Seminar-Ankündigung:
Zudem veranstalten wir am 16. Juli 2026 von 10.00 — 12.30 Uhr ein Online-Seminar:
“Green Marketing oder Greenwashing?” Rechtssichere Umweltwerbung nach der UWG-Novelle.
Das Online-Seminar beschäftigt sich mit den neuen Anforderungen an Umweltwerbung, Klimaversprechen und Nachhaltigkeitssiegel. Hierzu laden wir Sie gerne gesondert ein.
Ansprechpartner: Jörg B. Soetebeer; Dr. Martin Riedel

NIS2-Registrierungsfrist vom BSI faktisch bis 31. Juli 2026 verlängert
Gemäß § 30 Abs. 1 BSIG mussten sich alle Unternehmen, die zur Umsetzung der NIS-2-Vorgaben verpflichtet sind, bis zum 06.03.2026 über das Portal des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) registrieren lassen.
In einem Schreiben an die Wirtschaftsverbände vom 12.06.2026 hat das BSI nun mitgeteilt, dass eine Registrierung noch bis zum 31.07.2026 nachgeholt werden kann. Wörtlich heißt es: „Da die Registrierungen überfällig sind, gehen wir davon aus, dass alle bisher noch nicht registrierten Einrichtungen die Registrierung bis zum 31. Juli 2026 erfolgreich abschließen.“ Das BSI erkennt in dem Schreiben an, dass es zahlreiche ungeklärte Auslegungs- und Anwendungsfragen gibt, unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmen registrierungs- und umsetzungspflichtig ist.
Mit dem Hinweis „gehen wir davon aus“, signalisiert das BSI allerdings auch, dass künftig mit einer härteren Gangart zu rechnen ist. Dies, obgleich die Auslegungs- und Anwendungsfragen sowie auch die Mängel im Gesetzeswortlaut fortbestehen. Hingewiesen sei auf die Gesetzesverweise bei der Aufzählung der Einrichtungsarten in der Anlage 1 zum BSIG, die überwiegend unzutreffend sind.
Unklar ist auch die Abgrenzung der Zuständigkeiten. Während der Betrieb von Energienetzen in den Zuständigkeitsbereich der Bundesnetzagentur fällt und sich „nur“ auf die Umsetzungspflichten des Netzbereiches innerhalb eines Unternehmens bezieht, liegt die gesetzliche Zuständigkeit für Energielieferungen bei dem BSI und bezieht sich auf das Gesamtunternehmen. Diese strengere, da unternehmensweite Verpflichtung der Strom- und Gaslieferanten im Vergleich zu Strom- und Gasnetzbetreibern, deren Unternehmen nur teilverpflichtet sind, ist abwegig und dürfte ein weiteres gesetzliches Versehen sein. Dem Sinn und Zweck der NIS-Umsetzung kann es nur und muss es entsprechen, dass die Pflichten der Netzbetreiber strenger sind als die der Strom- und Gaslieferanten. Cyber-Angriffe auf den Netzbereich können technisch und tatsächlich gravierende Auswirkungen haben. Bei Cyber-Angriffen auf Strom- und Gaslieferungen, die kaufmännisch-bilanziell abgewickelt werden, stellt sich bereits die verfassungsrechtliche Grundsatzfrage, ob hier überhaupt eine Adressatenstellung verhältnismäßig ist, da der Strom physikalisch über die Netze auch fließt, wenn irgendwelche bilanzielle Buchungsvorgänge vorübergehend gestört werden.
Den in bundesdeutsches Recht umgesetzten NIS-2-Vorgaben ist anzumerken, dass sie wegen des Verstreichens der EU-Umsetzungsfristen aus Zeitgründen sehr oberflächlich und fehlerhaft gestaltet worden sind. Dies gilt beispielsweise auch für die sogenannte Vernachlässigbarkeitsregelung des § 28 Abs. 4 BSIG. Der Gesetzgeber hat hier im Rahmen der Verhältnismäßigkeit eine sinnvolle Regelung geschaffen; allerdings ist sie so unbestimmt formuliert, dass eine belastbare Rechtssicherheit sicherlich erst durch langwierige Gerichtsverfahren geschaffen wird. Leidtragende der gesetzlichen Unzulänglichkeiten sind neben den verpflichteten Unternehmen auch die sich sehr bemühenden Mitarbeiter des BSI und auch der Bundesnetzagentur, die sehr konstruktiv den Umsetzungsprozess begleiten und individuelle Fragen zielführend beantworten. Auch die im BSI-Portal veröffentlichten FAQ sind hilfreich, auch, wenn viele Anwendungs- und Auslegungsfragen zwangsläufig unbeantwortet bleiben und einigen Antworten auch inhaltlich zweifelhaft sind.
Unser Praxistipp:
Soweit Ihr Unternehmen oder die Unternehmen Ihres Unternehmensverbundes entsprechend der NIS-2-Umsetzungsvorgaben im BSIG, EnWG und TKG verpflichtet sein könnten, sollten Sie bei Unklarheiten unmittelbar Kontakt mit dem BSI aufnehmen und um eine Klärung Ihrer Fragen bitten. Wir haben bisher gute Erfahrungen mit direkten Kommunikationsprozessen machen können und begleiten Sie bei Bedarf gerne.
Ansprechparter:innen: Dr. Martin Riedel, Peter Ritsema, LL.M.

Speicher — Industriestrompreis — KfW-Förderung
Investitionen in Speicher sind derzeit eines der zentralen Themen in der Energiewirtschaft, da sie für Flexibilisierung und Sektorenkopplung stehen.
Speicher werden im AgNes-Verfahren der Bundesnetzagentur gefördert. Speicher, die bis 04. August 2029 in Betrieb genommen werden, sind demnach für 20 Jahre von Netzentgelten befreit (Bundesnetzagentur Informationstermin am 27.05.2026 zum Zwischenstand der Überlegungen, GBK-25 – 01‑1#3).
Der Netzanschlussanspruch für Speicher soll durch den Entwurf eines „Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens“ („Netzpaket“) gestärkt werden, indem der Netzanschluss unter Voraussetzung einer im FCA festgeschriebenen gleichbleibenden Wirkleistungsbegrenzung nicht mehr mit Verweis auf Kapazitätsengpässe abgelehnt werden darf (§ 17 Abs. 2a Ref‑E mit Stand vom 17.04.2026). Dies stärkt die gebotene Überbauung von Netzverknüpfungspunkten und effiziente Nutzung von Netzkapazität.
Zwei weitere Instrumente fördern Speicher indirekt. Die „Richtlinie über die Gewährung von Leistungen zur finanziellen Kompensation an strom- und handelsintensive Unternehmen zur Strompreisentlastung (Industriestrompreis) für die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028“ des BMWE vom 27. April 2026 sieht für Unternehmen, die begünstigten Wirtschaftszweigen angehören, ab 2026 (erstes Antragsjahr ist 2027) eine Vergünstigung für deren Stromkosten vor (siehe BAFA — Industriestrompreis).
Antragstellende Unternehmen müssen sich bei Beantragung des „Industriestrompreises“ verpflichten, 50 % des gewährten Fördervolumens in Maßnahmen zu investieren, die EE-Ausbau, Energieeffizienz, Dekarbonisierung, Infrastruktur oder Flexibilisierung dienen. Unter anderem sind Investitionen in Speicher, auch zusammen mit Investitionen in EE-Anlagen oder Infrastruktur, solche Maßnahmen. Investitionen in nachfrageseitige Flexibilität werden zusätzlich mit einem Flexibilitätsbonus in Höhe von 10 % der gewährten Vergünstigung belohnt, wenn 80 % der Vergünstigungsbetrages in Flexibilität und 75 % des Bonus in Dekarbonisierung fließen. Die Maßnahmen müssen nicht vom Antragsteller selbst, sondern können auch durch Dritte als Kooperationspartner, Projektentwickler, Dienstleister umgesetzt werden.
Zusätzlich interessant werden die Instrumente durch ein KfW Förderprogramm Kredit 570 (Erneuerbare Energien Plus), das am 18. Juni 2026 in Kraft trat (Erneuerbare Energien – Plus (570) | KfW). Durch zinsvergünstigte Darlehen fördert die KfW nunmehr Investitionen in EE-Direktversorgung und Speicher.
Unser Praxistipp:
Durch die ins Leben gerufenen oder geplanten Maßnahmen zur Förderung von Sektorenkopplung und (Nachfrage-)Flexibilität und der sinkenden Fördersätze des EEG, lohnt sich für viele Akteure, Energieversorger Projektentwickler, Investoren, Gewerbe – und Industrieunternehmen, der Blick darauf, ob sich Chancen für EE- und Speicher-Kombi-Projekte jenseits der klassischen EEG-Förderung zeigen. Hierbei kann auch eine gemeinschaftliche Umsetzung entsprechender Projekte im Sinne effizienten Einsatzes von know-how, Ressourcen und Kapital sinnvoll sein.
Ansprechpartner:innen: Dr. Heidrun Schalle, Heiko Lange

Aktuelles zur Kundenanlage: Reformansätze in Brüssel und Berlin
Der Kundenanlagenstatus ist für die dezentrale Energieversorgung von Industrie- und Gewerbeunternehmen, Wohnungsunternehmen, Klinikunternehmen, Bundes- und Landeseinrichtungen, Messegesellschaften und allen Arealversorgern ein zentrales Instrument. Ohne einen auch künftig wirkenden gesetzlichen Schutz des Kundenanlagenstatus werden die Energiekosten für die betroffenen Unternehmen und Branchen drastisch und unverhältnismäßig ansteigen und viele Konzepte wirtschaftlich schwieriger umsetzbar sein. Als Stichworte seien genannt: dezentrale Energieversorgung; Contracting; PV-Anlagen und Mieterstrom, gemeinschaftliche Gebäudeversorgung, Energy-Sharing. Auch für die Netzbetreiber der allgemeinen Versorgung würde der Wegfall des Kundenanlagestatus zu erheblichen Veränderungen mit zusätzlichen Kosten führen. Als Stichworte seien hier genannt: Entstehung „nachgelagerter“ Netze mit entsprechender Verlagerung und Aufteilung der Aufgaben im Netzanschlussbereich, im Mess- und Zählerwesen, im Grundversorgerbereich und im Netzentgeltbereich mit Doppelstrukturen im Mittel- und Niederspannungsbereich. Leidtragende wären auch die Bundesnetzagentur und die Landeregulierungsbehörden, da sie dann nicht mehr bis zu 1000 Netzbetreiber regulieren und überwachen müssen, sondern künftig grob geschätzt über 100.000 „Netzbetreiber“. Es wäre dann gegebenenfalls jede Gebäudeversorgung auf Niederspannung über zwei Gebäude hinweg als Netz einzustufen. Zugleich würde die Möglichkeit zur Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele der EU weiter geschwächt, wenn der Ausbau gebäudenaher Photovoltaik, die gemeinschaftliche Nutzung erneuerbarer Energien und die Dekarbonisierung des Gebäudesektors nur noch unter erschwerten und kostenträchtigen Maßnahmen umsetzbar wäre.
Auslöser des aktuellen Reformbedarfs ist die Rechtsprechung von EuGH (Az. C‑293/23, 28.11.2024) und BGH (Az. EnVR 83/20, 13.05.2025). Nach der europäischen Definition ist ein Verteilernetz ein Netz, das der Weiterleitung von Elektrizität dient, die „zum Verkauf“ an Großhändler oder Endkunden bestimmt ist. Der vom BGH ausdrücklich genannte Fall „nicht zum Verkauf bestimmt“, befreit im Grundsatz nur noch die echte Eigenversorgung einer Person im räumlichen Zusammenhang von den netzseitigen Regulierungsvorgaben. Der Gesetzgeber hat mit § 118 Abs. 7 EnWG eine Bestandsschutzregelung für Kundenanlagen bis zum 31.12.2028 geschaffen. Bis dahin bedarf es einer Neuregelung.
Aktivitäten zur Neugestaltung, Lösungsansätze
Der Deutsche Bundestag hat die Bundesregierung aufgefordert, sich vor Ablauf der nationalen Übergangsregelung im EnWG auf EU-Ebene für eine Änderung des Unionsrechts einzusetzen; BT-Drucksache 21/2793, Seite 189 f. Ziel ist es, den gesetzgeberischen Spielraum wieder zu erweitern und rechtssichere dezentrale Energieversorgungskonstellationen zu ermöglichen. Ansatzpunkt ist die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (EU) 2019/944, die angepasst oder ergänzt werden soll.
Aktuell gibt es unterschiedliche Formulierungsvorschläge zur Neugestaltung einer Ausnahme vom regulierten Netzbetrieb. Unter anderem ein Vorschlag von deutschen Abgeordneten des EU-Parlaments (AMENDMENTS 524 — 770, Draft Report; dort Seite 139), der frei übersetzt wie folgt lautet:
„(5) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Verteilungsnetze, die auf einen bestimmten Industrie‑, Gewerbe‑, Gemeinschafts- oder Wohnbereich beschränkt sind (geschlossene Verteilungsnetze), für die Zwecke dieser Richtlinie nicht als Verteilungsnetze gelten, sofern die nach Artikel 4 vorgesehenen Rechte gewährleistet sind und mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Das System wird nichtdiskriminierend allen Kunden kostenlos zur Verfügung gestellt und der Strom wird hauptsächlich an den Betreiber des Systems oder deren verbundene Unternehmen verteilt und nur ein untergeordneter Prozentsatz des Stroms wird an andere Kunden, einschließlich Haushalte, verteilt, oder
b) Das System wird nichtdiskriminierend allen Kunden kostenlos zur Verfügung gestellt und nur eine begrenzte Menge an Energie wird jährlich an eine begrenzte Anzahl von Kunden verteilt, einschließlich.“
Weitere Vorschläge werden diskutiert.
Unser Praxistipp:
Bis auf Weiteres sollte die Inanspruchnahme des Kundenanlagenstatus für Bestandsanlagen fortgesetzt werden. Auch für Neuanlagen können unseres Erachtens im Rahmen der Verhältnismäßigkeit die Ausnahmeregelungen der § 3 Nr. 65 EnWG (Kundenanlage) und § 3 Nr. 64 EnWG (Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung) mit Einschränkungen in Anspruch genommen werden; wobei hierzu eine Prüfung im Einzelfall erforderlich ist. Auf politischer Ebene sollten parteiübergreifend die Initiativen und Formulierungsvorschläge der Verbände unterstützt werden, wobei eine ganzheitliche und branchenübergeifende Lösung anzustreben ist, die auf einen möglichst breiten Konsens stößt.
Gerne stehen wir Ihnen für Fragen, Prüfungen und Bewertungen zur Absicherung Ihres Kundenanlagestatus zur Verfügung und informieren Sie, wenn Sie das wünschen, jeweils über die aktuellen Entwicklungen.
Ansprechpartner:innen: Dr. Heidrun Schalle, Dr. Martin Riedel

Einschlägige Gesetzgebungsmaterialien, Veröffentlichungen sowie weitere relevante Dokumente
